BFH Beschluss v. - I E 9/18

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Einlagenrückgewähr

Leitsatz

NV: Der Streitwert einer Klage auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG ist dann, wenn es sich bei der Empfängerin der Ausschüttung um eine Körperschaft handelt, auf die § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG anwendbar ist, mit 0,5 % des streitigen Betrages der in der Ausschüttung enthaltenen Einlagenrückgewähr zu bemessen.

Gesetze: GKG § 47 Abs. 1 Satz 1; GKG § 52 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 8 Satz 3;

Tatbestand

I.

1 Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom I B 66/17 eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) —einer liquidierten Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts— zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenschuldnerin auferlegt. Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene klageabweisende betraf einen vom Bundeszentralamt für Steuern abgelehnten Antrag der Kostenschuldnerin auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) für den Veranlagungszeitraum 2009 in Höhe von 66.988.345,87 €.

2 Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom KoStL 1248/18 (I B 66/17) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit 51.712 € angesetzt. Sie ist dabei von einem Streitwert von 6.698.834 € ausgegangen und stützt sich dafür auf einen (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2016, 1557), dem zufolge in den Verfahren zu § 27 Abs. 8 KStG der Streitwert grundsätzlich mit 10 % des streitigen Betrages der in einer Ausschüttung enthaltenen Einlagenrückgewähr zu bemessen sei.

3 Die Kostenschuldnerin beantragt mit ihrer Erinnerung, den Streitwert mit dem sog. Auffangwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), hilfsweise mit 1.034.132,59 € als dem Betrag der tatsächlichen steuerlichen Auswirkung der Einlagenrückgewähr bei der alleinigen Gesellschafterin der Kostenschuldnerin anzusetzen.

4 Die Erinnerungsgegnerin (Vertreterin der Staatskasse beim BFH) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Gründe

II.

5 Die Erinnerung ist teilweise begründet; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist mit 334.941,73 € anzusetzen.

6 1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden.

7 2. Der der Kostenrechnung zugrunde liegende Streitwertansatz entspricht nicht den Vorgaben des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

8 a) Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Die von der Kostenschuldnerin begehrte Feststellung hat zwar für ihren eigenen Rechtskreis keine unmittelbar erkennbaren konkreten Steuerfolgen (vgl. z.B. Hennigfeld, EFG 2017, 771, 772). Gleichwohl kommt hier —entgegen dem Hauptbegehren der Kostenschuldnerin— nicht die Regelung des § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung, wonach dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen ist. Denn wegen der materiell-rechtlichen Bindungswirkung der beantragten Feststellung (vgl. z.B. , BFHE 230, 128, BStBl II 2014, 937, und vom I R 70/13, BFHE 249, 118, BStBl II 2017, 101) steht eine steuerliche Auswirkung auf die Anteilseignerin der Kostenschuldnerin im Raum, in deren Interesse die Klage letztlich erhoben worden ist.

9 b) Sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Feststellung auf die Anteilseigner nicht konkret überschaubar, ist es sachgerecht, für die Streitigkeiten des § 27 KStG —vergleichbar der Streitwertbemessung bei Feststellungen nach § 47 Abs. 1 KStG in der bis zum geltenden Fassung (s. dazu z.B. Senatsbeschluss vom I E 3/04, BFH/NV 2005, 572)— einen Pauschalsatz von 10 % der Ausschüttung anzusetzen (s. Einzelrichter-Beschluss vom I E 8/16, nicht veröffentlicht; ebenso FG Köln in EFG 2016, 1557; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 220 „KStG (n.F.)"; Hollatz, EFG 2016, 1558; sog. Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit, z.B. www.fg-duesseldorf.nrw.de ["Streitwertkatalog 2016"], dort zu „B. Besondere Wertansätze“ [Körperschaftsteuer]).

10 c) In der Konstellation des Streitfalls, in dem es um eine bestimmte Ausschüttung im Veranlagungszeitraum 2009 an eine Kapitalgesellschaft als alleinige Anteilseignerin geht, ist jedoch ohne Weiteres ersichtlich, dass die Ausschüttung bei der Empfängerin nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG steuerfrei gewesen ist. Es ist nur gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG ein Betrag in Höhe von 5 % der Ausschüttung (66.988.345,87 € x 5 % = 3.349.417,29 €) als nichtabziehbare Betriebsausgaben den Bemessungsgrundlagen für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer hinzuzurechnen. Dieser Betrag geht aus Vereinfachungsgründen mit dem Pauschalsatz von 10 % in die Bemessung des Streitwerts des Feststellungsantrags ein, welcher sonach mit 334.941,73 € zu bemessen ist, das sind 0,5 % des Ausschüttungsbetrags.

11 Auf der Grundlage dieses Streitwerts beträgt eine Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 2.641 €. Nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind durch das Verfahren 2,0 Gebühren entstanden, so dass Kosten von 5.282 € anzusetzen sind.

12 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

13 4. Da mit diesem Beschluss sogleich über die Hauptsache entschieden worden ist, bedarf der Antrag der Kostenschuldnerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG keiner Bescheidung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.051218.IE9.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 411 Nr. 5
GmbHR 2019 S. 552 Nr. 10
YAAAH-10774