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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1174/17

Gesetze: SchwarzArbG § 2 Abs. 1 Nr. 4, SchwarzArbG § 2 Abs. 1 Nr. 5, SchwarzArbG § 4, SchwarzArbG § 5, SchwarzArbG § 22, MiLoG § 2 Abs. 1, MiLoG § 14, MiLoG § 15 S. 1, MiLoG § 16, MiLoG § 17 Abs. 1 S. 1, MiLoG § 17 Abs. 2, MiLoG § 1 Abs. 2, MiLoG § 20, MiLoG § 22, AEntG § 2 Nr. 1, AEntG § 6 Abs. 1 S. 1, SGB IV § 7 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 100 Abs. 1, Rom-I VO Art. 1 Abs. 1, Rom-I VO Art. 9 Abs. 1, Rom-I VO Art. 9 Abs. 2, Rom-I VO Art. 9 Abs. 3, Rom-I VO Art. 8, AEUV Art. 34, AEUV Art. 56, AEUV Art. 58, AEUV Art. 91, MiLoMeldV § 3 Abs. 2, MiLoMeldV § 2 Abs. 3, MiLoAufzV § 1 Abs. 1, EGV 1072/2009 Art. 17, FGO § 41

Prüfung des Hauptzollamts nach dem Mindestlohngesetz bei einem im EU-Ausland (hier: Polen) ansässigen Unternehmen der Transport- und Logistikbranche zur Klärung der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes: EU- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit, Ermessensausübung bei Prüfungsanordnung, vorlagepflichtige Unterlagen, Zweijahresfrist für Überprüfung

Leitsatz

1. Auch wenn ein Unternehmen der Transport- und Logistikbranche in Polen ansässig ist und auf die mit seinen Fahrern geschlossenen Arbeitsverträge grundsätzlich polnisches Recht anwendbar ist, unterliegt das Unternehmen dem Mindestlohngesetz und der Überprüfung durch das zuständige Hauptzollamt, wenn es widersprüchliche Erklärungen zum Einsatz mehrerer Mitarbeiter im Inland gemacht hat und mit der Prüfung zunächst festgestellt werden soll, ob überhaupt ein Anknüpfungspunkt für die Geltung des Mindestlohngesetzes bezüglich dieser Fahrer gegeben ist. Somit ist auch eine Überprüfung zulässig, ob wie später angegeben nur Transitverkehr durchgeführt worden ist (Ausführungen zur Ermessensausübung des Hauptzollamts bei Erlass einer Prüfungsverfügung nach dem Mindestlohngesetz).

2. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auch im Speditions- und Transportsektor und die damit verknüpften Nachweis- und Kontrollvorschriften stehen im Einklang mit Europarecht sowie Verfassungsrecht und verstoßen insbesondere nicht gegen die auch im Verkehrssektor geltende Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 58 Abs. 1 i. V. m. Art. 91 AEUV), die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 ff. AEUV) sowie das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

3. Es steht im Ermessen des Hauptzollamts, im Rahmen einer Mindestlohnprüfung nicht nur die nach § 17 Abs. 1 MiLoG (bzw. § 1 Abs. 1 MiLoAufzV) zu führenden Aufzeichnungen, sondern auch weitere Unterlagen wie CMR-Frachtbriefe, Daten der Fahrerkarten im DDD-Format, GPS-Fahrzeugdaten anzufordern und zu prüfen. Die Prüfungsbefugnis ist auch nicht lediglich auf den Zeitraum beschränkt, in dem sich die Fahrer im Bundesgebiet aufhalten.

4. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen nach §§ 15 S. 1 Nr. 1, 2 MiLoG besteht auch dann noch, wenn vor Ablauf von zwei Jahren eine Prüfungsanordnung erlassen worden ist, mittlerweile mehr als zwei Jahre vergangen sind und dies auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Prüfungsverfügung durch den Arbeitgeber zurückzuführen ist.

Fundstelle(n):
GAAAH-10057

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.01.2019 - 1 K 1174/17

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