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NWB Nr. 45 vom Seite 4041 Fach 2 Seite 6813

Besteuerung der Vereine

von Regierungsdirektor Michael Gierlich, Rheinbach

Vereine leisten einen unverzichtbaren Beitrag für das Gemeinwohl in vielen Bereichen der Gesellschaft und entlasten zumindest mittelbar den Staat. Sie genießen daher im Steuerrecht besondere Vorteile. Die Anwendung der Steuervergünstigungen setzt voraus, daß der Verein gemeinnützig ist.

I. Gemeinnützigkeit

1. Grundbegriffe, Bedeutung, Verfahren

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 bis 68 AO - Steuerbegünstigte Zwecke - geregelt. Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervergünstigungen sind in den Einzelsteuergesetzen geregelt (Befreiung von KSt, GewSt und GrSt, ausgenommen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG i. V. mit Abschn. 12 Abs. 4 GrStR; Besteuerung der Umsätze der Zweckbetriebe mit dem ermäßigten Steuersatz bei der USt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG; Befreiung von der ErbSt gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG; Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG für Aufwandsentschädigungen bis 2 400 DM im Jahr bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich; Berechtigung zum Empfang steuerbegünstigter Spenden unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen ist, daß es sich um eine Körperschaft i. S. des KStG handelt (§ 51 AO, d. h. auch nichtrechtsfähige Vereine

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