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NWB Nr. 46 vom Seite 3589 Fach 2 Seite 8243

Änderung des AO-Anwendungserlasses

von Oberamtsrat Michael Baum, Berlin/Mahlow

Mit Schr. v. - IV A 4 - S 0062 - 9/03 – wurde erneut der AEAO geändert. Zuletzt war mit (BStBl 2003 I S. 239) – allerdings erst mit Wirkung ab – die sog. Abgabe-Schonfrist für LSt-Anmeldungen und USt-Voranmeldungen (AEAO zu § 152, Nr. 7) aufgehoben worden. Parallel dazu soll nun im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 die Zahlungsschonfrist nach § 240 Abs. 3 AO auf drei Tage verkürzt werden.

Neben einigen redaktionellen Änderungen (AEAO zu §§ 150, 167, 204, 226) ergeben sich auch einige beachtliche materielle Neuerungen:

I. Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Wesentliche Grundvoraussetzung für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft ist eine selbstlose Tätigkeit bei der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke. Selbstlosigkeit ist das entscheidende Merkmal, das eine Tätigkeit erst zu einer steuerbegünstigten Tätigkeit machen kann. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 55 AO definiert, was als ”selbstlose Tätigkeit” angesehen werden kann und muss. Der AEAO zu § 55 enthält daher umfangreiche Regelungen zu dieser Rechtsfrage.

Eine Körperschaft kann nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung (einschließlich der Ausgaben für die Werbung um Mitglieder und Spenden) einen angemessenen Ra...

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