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NWB Nr. 30 vom Seite 2317

Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze zugestimmt. Damit treten folgende Änderungen in Kraft:

1. Gemeinnützigkeit von Fördervereinen (§ 58 Nr. 1 AO)

Die Steuerbegünstigung eines Fördervereins ist nicht mehr davon abhängig, ob sich der von ihm geförderte Gewerbebetrieb eine gemeinnützige Satzung gibt. Bislang ist es möglich gewesen, Körperschaften, die zwar einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen, wegen Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht aber nicht steuerbegünstigt waren, S. 2318 durch die Gründung eines Fördervereins eine mittelbare Empfangsberechtigung für steuerlich abziehbare Spenden zu verschaffen. Diese Regelung ist nun „zielgenauer” gestaltet worden, damit nicht etwa Steuervergünstigen für exklusive Sportvereine gewährt werden.

2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

Ebenfalls geändert wurde der erst zum Jahresanfang mit dem Haushaltsbegleitgesetz eingeführte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1 308 € jährlich. Den Entlastungsbetrag erhalten nun auch Alleinerziehende, in deren Haushalt über 18-jährige Kinder leben, für die aber nach wie vor ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld ...

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