BGH Beschluss v. - 4 StR 292/18

Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Prozesszinsen aus einem Schmerzensgeldbetrag im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren

Gesetze: § 404 Abs 2 StPO, § 187 Abs 1 BGB, § 291 S 1 BGB

Instanzenzug: Az: 4 StR 292/18 Beschlussvorgehend LG Bielefeld Az: 20 KLs 3/17

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten B.     wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Neben- bzw. Adhäsionskläger für die Zeit vom bis zum Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem als Schmerzensgeld anerkannten Betrag von 4.000 EUR zu zahlen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs im Zinsbeginn; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Angeklagte hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem von ihm anerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000 EUR gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschluss vom - 4 StR 411/15; BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 277/18 und vom - 5 StR 52/18; Beschlüsse vom - 2 StR 357/18 und 2 StR 259/18; Folgetagslösung; siehe auch ; Urteil vom - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; , NJW 2018, 1707, 1709). Soweit der Senat im Hinblick auf anders lautende Entscheidungen des 1. und des 3. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom - 1 StR 351/16, StV 2017, 321, 322; und vom - 3 StR 69/14, Rn. 2) erwogen hat, seine Rechtsauffassung zu überdenken (vgl. Senat, Urteil vom - 4 StR 239/18, Rn. 21), hält er hieran nicht fest, zumal der 1. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mitgeteilt haben, an ihrer entgegen stehenden Rechtsprechung nicht festhalten zu wollen.

3Rechtshängigkeit ist vorliegend mit Adhäsionsantragsstellung am eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem zu zahlen sind. Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.

42. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR292.18.0

Fundstelle(n):
YAAAH-09044