Feststellungsklage, Anfechtungsklage, geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, Zurückweisung eines im EU-Ausland niedergelassenen
Bevollmächtigten
Leitsatz
1) Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage, die zeitgleich mit einer Anfechtungsklage erhoben wird, ist wegen fehlendem Feststellungsinteresse
bzw. Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
2) Ein im EU-Ausland niedergelassener Bevollmächtigter ist gemäß § 80 Abs. 7 AO zurückzuweisen, wenn er den Nachweis über
seine Berufsqualifikation i.S.v. § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 StBerG sowie den Nachweis, dass er seinen Beruf im Staat der Niederlassung
mindestens ein Jahr i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 StBerG ausgeübt hat, nicht erbracht hat und auch nicht in das elektronische
Verzeichnis nach § 3 Buchst. b Abs. 1 StBerG eingetragen ist.
3) Eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen kann selbst für den Fall, dass § 3a StBerG aus europarechtlichen
Gründen nicht anwendbar wäre, nicht aus der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56, 57 AEUV abgeleitet werden, weil auch in
diesem Fall die Vorgaben für eine grenzüberschreitende Hilfeleistung zu beachten wären.
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