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Eigentumsvorbehalt und Steuerrecht
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Begriff und Formen des Eigentumsvorbehalts
Im Wirtschaftsleben besteht bei der Veräußerung (Verkauf, Werklieferung) beweglicher Sachen häufig eine allenthalben bekannte Warenkreditsituation: Der Veräußerer überläßt dem Erwerber unter (Raten-)Stundung des Kaufpreises zwar die Sache zur Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäfts- und Wirtschaftsführung, ”behält” sich jedoch als Sicherheit das Eigentum an dem Veräußerungsgegenstand bis zur Erfüllung der Gegenleistung ”vor”. Nach der Auslegungsregel des § 455 Satz 2 BGB ist bei solchen Vereinbarungen im Zweifel anzunehmen, daß die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung der Gegenleistung (§§ 929, 158 Abs. 1 BGB) stattfinden soll. Bei dieser Konstruktion behält demnach der Veräußerer (Vorbehaltsverkäufer) zwar sein Eigentum, während dem Erwerber (Vorbehaltskäufer) lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums zusteht. Dieses Anwartschaftsrecht berechtigt ihn jedoch bereits zum Besitz und zur ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Verwertung des Gegenstands (§ 986 Abs. 1 BGB). Mit Erfüllung der Gegenleistung, also Zahlung des Kaufpreises, bzw. d...