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FG München Urteil v. - 14 K 2375/16 EFG 2019 S. 485 Nr. 6

Gesetze: UStG 2011 § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 2011 § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, UStG 2011 § 20 Abs. 2, UStG 2011 § 19 Abs. 3 S. 1, UStG 2011 § 19 Abs. 3 S. 2, UStG 2011 § 19 Abs. 3 S. 3, UStG 2011 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4, AO § 130 Abs. 2 Nr. 3, AO § 141, AO § 148

Maßgeblicher Umsatz für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung im Gründungsjahr des Unternehmens

§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG für nicht buchführungspflichtige Unternehmen nicht anwendbar

Leitsatz

1. Wird die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) beantragt und hat der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen, so kommt es im Hinblick auf die maßgebliche Umsatzgrenze nicht auf die Verhältnisse des vorangegangenen Jahres, sondern auf die voraussichtlichen Verhältnisse des aktuellen Jahres an, wobei die Umsätze nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung zu schätzen sind (Anschluss an , EFG 2004 S. 857; Abschn. 20.1 Abs. 4 S. 2 UStAE i. d. F. des Jahres 2011).

2. War zum Zeitpunkt der Gestattung der Versteuerung nach § 20 UStG nach den Grundsätzen der Soll-Versteuerung im Jahr der Gründung des Unternehmens ein Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG von mehr als 500.000 EUR zu erwarten, so ist die auf unrichtige Angaben des Geschäftsführers des Unternehmens zur geplanten Umsatzhöhe zurückzuführende Gestattung der Ist-Besteuerung durch das FA rechtswidrig und als begünstigender Verwaltungsakt nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurückzunehmen.

3. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG, wonach das FA einem nach § 148 AO von der Buchführungspflicht befreiten Unternehmer die Ist-Versteuerung gestatten kann, findet keine Anwendung auf Unternehmen, die gemäß § 141 AO gar nicht der Buchführungspflicht unterliegen (vgl. ).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGMUENC:2018:1025.14K2375

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 485 Nr. 6
TAAAH-06620

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FG München, Urteil v. 25.10.2018 - 14 K 2375/16

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