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infoCenter (Stand: März 2024)

Lebensversicherung – Private Rentenversicherung

Michael Meier

I. Definition der Lebensversicherungen

Lebensversicherungen sind alle Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, d. h. alle Versicherungen, bei denen der Tod oder das Erreichen eines bestimmten Lebensalters eines Menschen den Versicherungsfall auslöst. Dazu gehören:

  • Risikolebensversicherungen (auch Sterbegeldversicherungen und Sterbekassen),

  • Private Rentenversicherungen (mit oder ohne Kapitalwahlrecht),

  • Kapitallebensversicherungen (auch Ausbildungs-, Aussteuer- und Teilhaberversicherungen),

  • Berufsunfähigkeitsversicherungen (auch Loss-of-Licence- und Dread-Desease-Versicherungen), vgl. hierzu das Stichwort "Vorsorgeaufwendungen" und

  • fondsgebundene Lebensversicherungen.

Zu den gesetzlichen Rentenversicherungen vgl. das Stichwort "Vorsorgeaufwendungen".

II. Beiträge

1. Grundlagen der Erhebung

Grundlage der Beitragserhebung ist für alle Lebensversicherungen der Versicherungsvertrag.

2. Vertrag vor dem - steuerliche Behandlung

Betriebsvermögen

Lebensversicherungsverträge sind nur in Ausnahmefällen Betriebsvermögen (z.B. wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt); nicht zum Betriebsvermögen gehören insbesondere Teilhaberversicherungen. Dagegen sind Kosten einer GmbH für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, Betriebsausgaben und keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Privatvermögen

Nur Beiträge zu den im Gesetz genannten Lebensversicherungen sind im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 4 EStG, vgl. hierzu das Stichwort „Vorsorgeaufwendungen”. Das sind:

  • Berufsunfähigkeitsversicherungen (einschl. Loss-of-Licence- und Dread-Desease-Versicherungen)

    → gehören zu den begünstigten Versicherungen (i.d.R. zu den Rentenversicherungen)

  • entgeltlich erworbene „Gebraucht-Versicherungen”

    → nicht begünstigt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 6 EStG 2004.

    Der vom Erwerber gezahlte Kaufpreis stellt, auch soweit er auf die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen entfällt, Anschaffungskosten dar.

Ein Abzug ist in der Praxis dennoch in den meisten Fällen nicht möglich, da der maßgebliche Höchstbetrag (vgl. hierzu das Stichwort „Vorsorgeaufwendungen”) regelmäßig durch den Abzug der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wird.

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