BGH Beschluss v. - 2 StR 578/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen

Gesetze: § 44 StPO, § 45 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: LG Rostock Az: 13 Ks 66/15 (3)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vermummungsverbot, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch verblieb, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie in allen rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vermummungsverbot sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vermummungsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300 € an den Nebenkläger verurteilt und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision sowie einer gegen die Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde. Mit Schriftsatz vom hat er zur Heilung der Mängel einer Verfahrensrüge Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

21. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig.

3Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vom Verteidiger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. , BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1). Dies stünde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (, BGHSt 1, 44, 46; Beschluss vom - 3 StR 6/08, juris Rn. 5). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. , BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; Beschluss vom - 3 StR 57/01, juris Rn. 2; Beschluss vom - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; , juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor.

4Im Übrigen hätte - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom zutreffend ausführt - die erhobene Rüge, mit der eine Verletzung von § 244 Abs. 4 StPO geltend gemacht wird, selbst wenn sie rechtzeitig formgerecht erhoben worden wäre, keinen Erfolg.

52. Die Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings gebietet die im Revisionsverfahren zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende Verletzung des Beschleunigungsgebots die in der Urteilsformel ausgesprochene Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung (vgl. , BGHSt 52, 124, 135 ff.). Die Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ergibt, dass eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, die das Maß des Angemessenen überschreitet.

6a) Das angefochtene Urteil ist am ergangen. Bereits am war der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben worden, so dass dieser sich während des Revisionsverfahrens in Freiheit befand. Die Sache mit einer Revisionsbegründungsschrift im Umfang von 742 Seiten ist am mit dem Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof eingegangen und wurde dem Berichterstatter am zugeteilt. Hiernach hat der Beschwerdeführer am auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts erwidert.

7b) Bei diesen Abläufen war auch unter Berücksichtigung des großen Umfangs und der Schwierigkeit des Prozessstoffs das Revisionsverfahren überdurchschnittlich lang. Insoweit ist von einer Verzögerung des Revisionsverfahrens von sechs Monaten auszugehen. Dieser Umfang der Verfahrensverzögerung ist allerdings nicht mit dem Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der verhängten (Gesamt-) Strafe zu betragen (vgl. , BGHSt 52, 124, 146 f.). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erklärt der Senat einen Monat der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt.

83. Auch die sofortige Beschwerde ist unbegründet, da die angegriffene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:241018B2STR578.16.0

Fundstelle(n):
XAAAH-04909