Zu den Anforderungen an ein nach § 64
Abs. 1 S. 2 EStDV erforderliches amtsärztliches Gutachten zum Nachweis
der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall
Leitsatz
1. Aus der Verwendung des Begriffs
„amtsärztliches Gutachten“ in § 64 Abs. 1 S. 2 EStDV folgt nicht,
dass der Amtsarzt sich in einem nach Form, Inhalt und Umfang wissenschaftlichen
Anforderungen entsprechenden Gutachten zur Zwangsläufigkeit der
Aufwendungen äußern müsste. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift
sowie aus dem Vergleich mit der ebenfalls den Anforderungen des
§ 64 Abs. 1 S. 2 EStDV genügenden „Bescheinigung“ eines Medizinischen
Dienstes einer Krankenversicherung ergibt sich, dass auch ein amtsärztliches
Attest ausreichend ist.
2. Sind Vorauszahlungen auf
Aufwendungen im Krankheitsfall geleistet worden, deren Zwangsläufigkeit
nach § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2
EStDV vor Beginn der Heilmaßnahme in qualifizierter Form nachgewiesen
werden muss, sind auch die im Zeitpunkt der Erstellung des qualifizierten
Nachweises noch nicht verbrauchten vorausgezahlten Beträge nach
§ 33 EStG zu berücksichtigen, wenn sie mit den Kosten für nach Erstellung
des qualifizierten Nachweises erbrachten Behandlungen verrechnet
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2019 S. 16 Nr. 1 DStR 2019 S. 8 Nr. 18 DStRE 2019 S. 689 Nr. 11 EFG 2019 S. 279 Nr. 4 IAAAH-04859
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Online-Dokument
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.07.2018 - 1 K 1480/16
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