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FG Münster Urteil v. - 2 K 1045/22 E

Gesetze: EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; EStG § 33 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1EStG

Außergewöhnliche Belastungen

Zur Abzugsfähigkeit von Kosten für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind grundsätzlich nicht außergewöhnlich, auch wenn das Kind infolge Krankheit lernbehindert ist.

2. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur dann als (unmittelbare) Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.

3. Kosten, die für den Besuch einer (auswärtigen) Schule aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen (hier: schulische Förderung des Kindes im Hinblick auf eine Hochbegabung) aufgewendet werden, erfüllen nicht den Tatbestand des § 33 EStG, wenn sie lediglich die sozialen Folgen einer Krankheit betreffen und nur ganz allgemein der Vorbeugung einer psychischen Belastung dienen.

Fundstelle(n):
GStB 2023 S. 428 Nr. 12
GStB 2023 S. 428 Nr. 12
RAAAJ-50787

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FG Münster, Urteil v. 13.06.2023 - 2 K 1045/22 E

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