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NWB AKTUELLES 21/2001
Grundsteuer und Gesetzgebungskompetenz - Aktuelle Gesetzesinitiative -
I. Vorbemerkung
Infolge der Einheitswertbeschlüsse des zur Vermögensteuer (2 BvL 37/91, BStBl 1995 II S. 655) sowie zur Erbschaftsteuer (2 BvR 552/91, BStBl 1995 II S. 671) sind die nach den Wertverhältnissen (§§ 27, 79 Abs. 5 BewG) ermittelten Einheitswerte für den Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen einschließlich Betriebsgrundstücke) für Zwecke der Vermögensteuer und Erbschaftsteuer nicht mehr anwendbar, da das Wertniveau für Grundbesitz einem verfassungsrechtlichen Vergleich mit dem Wertniveau anderer Vermögenswerte - insbesondere Kapitalvermögen - nicht mehr standhielt. Aufgrund des Jahressteuergesetzes 1997 v. (BGBl 1996 I S. 2049) sind für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) mit Wirkung sowie für die Grunderwerbsteuer mit Wirkung neue Grundbesitzwerte - sog. Bedarfswerte - anzusetzen, deren Wertermittlung auf §§ 138 ff. BewG basiert; Vermögensteuer wird für Veranlagungszeitpunkte nach dem nicht mehr erhoben.
Auch wenn die genannten Beschlüsse des BVerfG die Grundsteuer nicht unmittelbar betreffen - diese Steuerart erfasst nur einheitswertgebundenes Vermögen (s. hierzu auch