Erfüllung eines Kindergeldanspruchs als Folge einer so genannten
Weiterleitungserklärung, die noch vor der wirksamen Bekanntgabe des
Kindergeldbescheides wieder zurückgenommen wird.
Leitsatz
Die Verfügung in einem Kindergeldbescheid, der Kindergeldanspruch werde für bestimmte Monate „als erfüllt angesehen”, weil
der Kindergeldberechtigte das Kindergeld im Wege der Weiterleitung erhalten habe, stellt durch Auslegung der gewollten Regelung
einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 S. 1 AO dar mit dem die Kindergeldkasse im Wege eines zusätzlichen Feststellungverwaltungsaktes
verbindlich verfügt hat.
Die Familienkasse kann im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 163 AO gemäß ihren internen
Verwaltungsanweisungen auf die Aufhebung des Kindergeldbescheides und die Rückforderung des zu Unrecht an den vorherigen Anspruchsberechtigten
gezahlten Kindergeldes verzichten und den Kindergeldanspruch gegenüber dem aktuellen Berechtigten als erloschen behandeln,
soweit der aktuelle Berechtigte erklärt, dass der vormalige Berechtigte das Kindergeld für den fraglichen Zeitpunkt an ihn
weitergeleitet hat und er seinen Kindergeldanspruch deshalb als erfüllt anerkennt.
Die Weiterleitungserklärung als außerprozessuale Verfahrenserklärung kann bis zur Bekanntgabe des Verwaltungsaktes mit dem
über den Kindergeldanspruch und dessen teilweises Erlöschen durch Weiterleitung entschieden wird, wirksam widerrufen werden.
Fundstelle(n): JAAAH-04302
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 18.10.2018 - 6 K 837/18
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