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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 837/18

Gesetze: EStG § 70 Abs. 2

Erfüllung eines Kindergeldanspruchs als Folge einer so genannten Weiterleitungserklärung, die noch vor der wirksamen Bekanntgabe des Kindergeldbescheides wieder zurückgenommen wird.

Leitsatz

  1. Die Verfügung in einem Kindergeldbescheid, der Kindergeldanspruch werde für bestimmte Monate „als erfüllt angesehen”, weil der Kindergeldberechtigte das Kindergeld im Wege der Weiterleitung erhalten habe, stellt durch Auslegung der gewollten Regelung einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 S. 1 AO dar mit dem die Kindergeldkasse im Wege eines zusätzlichen Feststellungverwaltungsaktes verbindlich verfügt hat.

  2. Die Familienkasse kann im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 163 AO gemäß ihren internen Verwaltungsanweisungen auf die Aufhebung des Kindergeldbescheides und die Rückforderung des zu Unrecht an den vorherigen Anspruchsberechtigten gezahlten Kindergeldes verzichten und den Kindergeldanspruch gegenüber dem aktuellen Berechtigten als erloschen behandeln, soweit der aktuelle Berechtigte erklärt, dass der vormalige Berechtigte das Kindergeld für den fraglichen Zeitpunkt an ihn weitergeleitet hat und er seinen Kindergeldanspruch deshalb als erfüllt anerkennt.

  3. Die Weiterleitungserklärung als außerprozessuale Verfahrenserklärung kann bis zur Bekanntgabe des Verwaltungsaktes mit dem über den Kindergeldanspruch und dessen teilweises Erlöschen durch Weiterleitung entschieden wird, wirksam widerrufen werden.

Fundstelle(n):
JAAAH-04302

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 18.10.2018 - 6 K 837/18

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