Online-Nachricht - Mittwoch, 02.01.2019

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung notärztlicher Bereitschaftsdienste (BFH)

Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden" steuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger ist Arzt und erzielte im Streitjahr 2009 sowie im Vorjahr 2008 sowohl umsatzsteuerfreie als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Hierzu zählten neben Umsätzen aus Fortbildungs- und Lehrveranstaltungen insbesondere auch Entgelte für den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Die Aufgaben des Klägers umfassten dabei, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte der Kläger bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durchführen. Umsatzsteuer wurde in den Rechnungen nicht ausgewiesen. In Rechnung gestellt wurde die "notärztliche bzw. sanitätsdienstliche Betreuung". Das FA unterwarf u.a. die vom Kläger für den Veranstalter L erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (s. hierzu ).

Der BFH dagegen gab der Klage statt:

  • Der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steht nicht entgegen, wenn Leistungen nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden.

  • Für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss (vgl. u.a. , BStBl II 2015, 1058).

  • Danach handelt es sich bei den vom Kläger für den L ausgeführten Diensten um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin: denn zumindest der ärztliche Notfalldienst für L diente unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit.

  • Ähnlich wie Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, zielten die Leistungen des Klägers darauf ab, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können. Das ist eine unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-04050