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Steuerbefreiung von Umsätzen aus notärztlicher Betreuung diverser Veranstaltungen sowie aus freiberuflicher Tätigkeit als Arzt für Krankenhäuser
Vor dem FG Köln war die Frage zu klären, ob Umsätze des Klägers aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen sowie aus freiberuflicher Tätigkeit für Krankenhäuser Heilbehandlungen i. S. des § 4 Nr. 14a UStG darstellen.
A. Leitsätze
1. Die Leistungen des Steuerpflichtigen sind Heilbehandlungen i. S. des § 4 Nr. 14a UStG, da den herzkranken Teilnehmern diverser Veranstaltungen erst durch die behandelnde Tätigkeit des Steuerpflichtigen ermöglicht wird, Sport zu treiben. Die Leistungen dienen insoweit der Vorbeugung von Krankheiten, als den Teilnehmern, ohne die medizinische Überwachung aufgrund ihrer Erkrankung, erhebliche Risiken bei sportlicher Betätigung über die individuelle Belastbarkeit hinaus bestünden.
2. Die Umsätze des Steuerpflichtigen aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen unterfallen nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG. Gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger leistet der Steuerpflichtigen nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Dies allein reicht nicht, um die Umsatzsteuerbefreiung beanspruchen zu können.
B. Sachverhalt
Der Kläger des Besprechungsurteils ist als Arzt tätig und erzielte im Streitjahr 2009 sowie im Vorjahr 2008 sowohl umsatzsteuerfreie a...