BMF - III C 3 - S 7015/17/10002 BStBl 2018 I S. 1402

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Bezug:

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem (2017/1017217), BStBl 2017 I S. 1667, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom (2018/0994461), BStBl. 2018 I S. 1401, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 1.1 wird nach Absatz 5 folgender neuer Absatz 5a eingefügt:

    „(5a) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen vgl. BStBl 2018 I S. 316.”

  2. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

    1. Die Beispiele 1 und 2 in Satz 3 werden wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:
      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      3,23 €
      Zahlung des Arbeitnehmers
      1,00 €
      maßgeblicher Wert
      3,23 €
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
      ./.0,52 €
      Bemessungsgrundlage
      2,71 €
       
       

      Beispiel 2:
      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      3,23 €
      Zahlung des Arbeitnehmers
      3,50 €
      maßgeblicher Wert
      3,50 €
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
      ./.0,56 €
      Bemessungsgrundlage
      2,94 €
       

    2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2018 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2018 I S. 63 ).”

  3. In Abschnitt 3.3 Abs. 10 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(, BStBl 2008 II S. 721, und , BStBl 2017 II S. 1264 )”.

  4. In Abschnitt 3a.6 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

    „(2a) 1 Zu den unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG fallenden sonstigen Leistungen eines auftretenden Künstlers gehören auch die Leistungen von Gastspielagenturen, die den auftretenden Künstler im eigenen Namen und als eigene Leistung am Markt anbieten. 2 Es ist nicht erforderlich, dass eine Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG höchstpersönlich erbracht wird (, BStBl 2018 II S. 555). 3 Der Leistungsort für die Vermittlung von Künstlern richtet sich bei Leistungsempfängern im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) nach § 3a Abs. 2 UStG und bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe a UStG.”

  5. Abschnitt 3c.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ ” durch die Angabe „1. 4. 2018” ersetzt.

    2. In Absatz 2 Satz 4 wird im 21. Spiegelstrich die Angabe „13 941 €” durch die Angabe „14 000 €” ersetzt.

    3. In Absatz 2 Satz 4 wird im 26. Spiegelstrich die Angabe „83 000 GBP” durch die Angabe „85 000 GBP” ersetzt.

  6. Abschnitt 3d.1 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4Eine Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder Versendung ist insbesondere dann nachgewiesen, wenn anhand der steuerlichen Aufzeichnungen des Unternehmers nachvollziehbar ist, dass der Umsatz in eine von ihm in diesem Mitgliedstaat abgegebene Steuererklärung eingeflossen ist und dort zu einer Besteuerung geführt hat.”

  7. Abschnitt 4.8.1 Satz 12 wird wie folgt gefasst:

    12Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen (, BStBl 2017 II S. 1207).”

  8. Abschnitt 4.8.8 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 5 wird die Angabe „§ 9 WpHG” durch die Angabe „§ 22 WpHG” ersetzt.

    2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    „(6) 1Eine steuerfreie Vermittlungsleistung kommt auch in den Fällen der von einem Wertpapieremittenten, z. B. einer Fondsgesellschaft, gezahlten Bestands- und Kontinuitätsprovisionen in Betracht, in denen – bezogen auf den einzelnen Kunden – die im Depotbestand enthaltenen Wertpapiere nicht ausschließlich durch das depotführende Kreditinstitut vermittelt wurden. 2Überträgt ein Kunde sein Depot auf ein anderes Kreditinstitut und hat dieses bei Depotübergang noch keine der im übertragenen Depot befindlichen Wertpapiere an diesen Kunden bis dahin vermittelt, stellen auch die für die übertragenen Wertpapiere an das aufnehmende Kreditinstitut gezahlten Bestands- und Kontinuitätsprovisionen Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen dar, wenn

    • die Bestands- und Kontinuitätsprovisionen ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt werden,

    • neben der Vertriebsleistung keine weitere Leistung zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut erbracht wird,

    • der Emittent auch nach Depotüberträgen – bezogen auf die gesamten Wertpapierbestände – in der Summe die gleichen Bestands- und Kontinuitätsprovisionen an die Kreditinstitute zahlt, mit denen eine Vertriebsvereinbarung besteht, und

    • der Zahlung der Bestands- und Kontinuitätsprovisionen immer eine zuvor getätigte Vertriebsleistung eines Kreditinstituts vorausgeht.

    3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn nur einzelne Wertpapiere in ein Depot eines anderen Kreditinstituts übertragen werden.

  9. In Abschnitt 4.11.1 Abs. 2 Satz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(, Arthur Andersen und , BStBl 2017 II S. 1207 )”.

  10. Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3 Auch räumlich abgrenzbare und individualisierte Grundstücksparzellen fallen hierunter (, BStBl 2018 II S. 372, und , BStBl 2018 II S. 370).

    2. Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die neuen Sätze 4 bis 8.

  11. In Abschnitt 4.13.1 Abs. 2 Satz 2 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:

    „- Lieferungen von Wärme (Heizung), Wasser und Strom;”

  12. Abschnitt 4.14.4 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 9 wird in Satz 3 die Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX” durch die Angabe „§ 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX” ersetzt.

    2. Absatz 11 Satz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

    „12. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG – in der bis zum geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 1348)) bzw. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (Notfallsanitätergesetz – NotSanG –);”

  13. In Abschnitt 4.14.5 Abs. 18 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angabe „§ 21 SGB IX” durch die Angabe „§ 38 SGB IX” ersetzt.

  14. In Abschnitt 4.16.1 Abs. 8 Satz 2 Beispiel 2 wird die Angabe „§ 111 SGB IX” durch die Angabe „§ 194 SGB IX” ersetzt.

  15. In Abschnitt 4.16.3 Abs. 2 wird in Satz 1 im Klammerzusatz die Angabe „§ 17 SGB IX” durch die Angabe „§ 29 SGB IX” ersetzt.

  16. Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 2 wird die Angabe „§ 109 Abs. 1 und 4 SGB IX” durch die Angabe „§ 192 Abs. 1 und 4 SGB IX” ersetzt.

      bb)

      In Satz 3 wird die Angabe „§ 110 SGB IX” durch die Angabe „§ 193 SGB IX” ersetzt.

    2. Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird die Angabe „§ 111 SGB IX” durch die Angabe „§ 194 SGB IX” ersetzt.

      bb)

      In Satz 3 wird die Angabe „§ 110 SGB IX” durch die Angabe „§ 193 SGB IX” ersetzt.

    3. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 2 wird die Angabe „§ 136 Abs. 1 und 2 SGB IX” durch die Angabe „§ 219 Abs. 1 und 2 SGB IX” ersetzt.

      bb)

      In Satz 3 wird die Angabe „§ 136 Abs. 3 SGB IX” durch die Angabe „§ 219 Abs. 3 SGB IX” ersetzt.

    4. In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „§ 142 SGB IX” durch die Angabe „§ 225 SGB IX” ersetzt.

  17. Abschnitt 4.19.1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Die Einschränkung der Steuerbefreiung für die Lieferungen von Mineralöl und Alkoholerzeugnissen in den Fällen, in denen der Blinde für diese Waren Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, ist insbesondere für blinde Tankstellenunternehmer von Bedeutung, denen nach § 7 EnergieStG ein Lager für Energieerzeugnisse bewilligt ist.”

    2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Der Begriff Alkoholerzeugnisse richtet sich nach § 1 des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG).”

    3. In Satz 5 wird das Wort „Branntweinabgaben” durch das Wort „Alkoholsteuer” ersetzt.

  18. Abschnitt 4.21.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 wird in Satz 1 im Klammerzusatz die Angabe „§§ 109 ff SGB IX” durch die Angabe „§§ 192 ff. SGB IX” ersetzt.

    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 6 wird folgender neuer erster Spiegelstrich eingefügt:

      „- die nach dem erteilte Fahrschulerlaubnis (§ 26 Abs. 1 FahrlG) in den Fahrlehrerlaubnisklassen CE und DE oder”

      bb)

      Der bisherige erste Spiegelstrich wird zweiter Spiegelstrich und wie folgt gefasst:

      „- die vor dem ausgestellte Fahrschulerlaubnisurkunde, die zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 bzw. 3 (ausgestellt bis zum ) bzw. der Fahrerlaubnisklassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L (ausgestellt ab Januar 1999) berechtigt oder”

      cc)

      Der bisherige zweite Spiegelstrich wird dritter Spiegelstrich und wie folgt gefasst:

      „- bei Fahrschulen, die bei Inkrafttreten des FahrlG alter Fassung bestanden und die Fahrschulerlaubnis somit nach § 69 FahrlG als erteilt gilt, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, welche die Angabe enthält, dass die Fahrschulerlaubnis für die Ausbildung zum Erwerb der Klasse 2 berechtigt.”

  19. In Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 147 Abs. 3 Satz 3” durch die Angabe „§ 147 Abs. 3 Satz 5” ersetzt.

  20. In Abschnitt 6a.4 Abs. 4 Satz 5 Beispiel 1 wird in Satz 1 das Wort „britischen” durch das Wort „dänischen” ersetzt.

  21. Abschnitt 9.1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Voraussetzung für einen Verzicht auf die Steuerbefreiungen der in § 9 Abs. 1 UStG genannten Umsätze ist, dass steuerbare Umsätze von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden bzw. eine entsprechende Verwendungsabsicht besteht, auch wenn es, z. B. bei erfolglosen Vorbereitungshandlungen, tatsächlich nicht zu einem Verwendungsumsatz kommt (, BStBl 2003 II S. 434; vgl. Abschnitt 2.6 Abs. 1).”

    2. Satz 2 wird wie folgt geändert:

      2Diese Verwendungsabsicht muss der Unternehmer, der von dem Verzicht auf die Steuerbefreiung Gebrauch machen möchte, objektiv belegen und in gutem Glauben erklären (, BStBl 2003 II S. 433, vgl. Abschnitt 15.12).”

  22. In Abschnitt 10.2 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    (, BStBl 2018 II S. 612)”.

  23. Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

    8Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2018 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2017 I S. 1618.”

  24. Abschnitt 12.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „ ” durch die Angabe „1 ” ersetzt.

    2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Unter Vieh sind solche Tiere zu verstehen, die als landwirtschaftliche Nutztiere in Nummer 1 der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind; hierzu gehören außerdem Pferde, sofern sie der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (, BStBl 2015 II S. 720).”

  25. Abschnitt 12.9 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 wird folgender Klammerzusatz vor dem Semikolon eingefügt:

      „(vgl. AEAO zu § 67)”

    2. In Absatz 12 wird in Satz 1 jeweils die Angabe „§ 142 SGB IX” durch die Angabe „§ 225 SGB IX” ersetzt.

    3. Absatz 13 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1 Inklusions betriebe im Sinne von § 215 Abs. 1 SGB IX unterliegen weder nach § 215 SGB IX noch nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf die Ausführung ihrer Leistungen; sie können dementsprechend mit der Ausführung ihrer Leistungen selbst keinen steuerbegünstigten Zweck erfüllen.”

      bb)

      In Satz 3 erster Spiegelstrich wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 SGB IX” durch die Angabe „§ 215 Abs. 1 SGB IX” ersetzt.

      cc)

      Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Aus Vereinfachungsgründen können diese Anhaltspunkte unberücksichtigt bleiben, wenn der Gesamtumsatz der Einrichtung (§ 19 Abs. 3 UStG) den für Kleinunternehmer geltenden Betrag von 17 500 € im Jahr (Kleinunternehmergrenze, § 19 Abs. 1 UStG) je Beschäftigtem, der zu der Gruppe der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX zählt, nicht übersteigt, oder wenn der durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Kalenderjahr erzielte Steuervorteil insgesamt den um Zuwendungen Dritter gekürzten Betrag nicht übersteigt, welchen die Einrichtung im Rahmen der Beschäftigung aller besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX in diesem Zeitraum zusätzlich aufwendet.”

      dd)

      Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Vorbehaltlich des Nachweises höherer tatsächlicher Aufwendungen kann als zusätzlich aufgewendeter Betrag die um Lohnzuschüsse Dritter gekürzte Summe der Löhne und Gehälter, die an die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX ausgezahlt wird, zu Grunde gelegt werden.”

  26. Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden, die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die Tagesendsumme enthalten; im Übrigen sind die in dem BStBl 2010 I S. 1342, genannten Voraussetzungen zu erfüllen.”

  27. In Abschnitt 15.2b Abs. 2 wird im Anschluss an Satz 8 folgendes Schaubild angefügt:

  28. Abschnitt 15.2c wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 8 Satz 8 Beispiel 2 Satz 9 wird folgender Klammerzusatz vor dem Punkt am Ende eingefügt:

      „(, BStBl 2017 II S. 1209)”.

    2. Absatz 16 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Eine zeitnahe gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (31. 7. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO) vorliegt; Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss (, a. a. O., und , BStBl 2014 II S. 81).”

    3. Absatz 18 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Eine zeitnahe eindeutige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung kann ebenfalls noch bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (31. 7. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO) dem zuständigen Finanzamt gegenüber erfolgen; Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung haben darauf keinen Einfluss.”

    4. In Absatz 19 wird in Satz 1 und in Satz 7 Beispiel 1 Sätze 4, 5 und 8, Beispiel 2 Sätze 3, 6, 8 und 9, Beispiel 3 Sätze 2 bis 4 und 7, Beispiel 6 Satz 5, Beispiel 9 Satz 6, Beispiel 10 Satz 2, Beispiel 13 Satz 7 und Beispiel 15 Satz 7 jeweils die Angabe „31. 5.” durch die Angabe „31. 7.” ersetzt.

  29. Abschnitt 15.4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Der Faktor beträgt bei einem Steuersatz von

      7 % = 6,54 (6,5421)

      19 % = 15,97 (15,9664).”

    2. Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Der Divisor beträgt bei einem in der Rechnung angegebenen Steuersatz von

      7 % = 1,07

      19 % = 1,19.”

  30. In Abschnitt 15.12 Abs. 1 wird folgender Satz 18 angefügt:

    18 Der Verpächter eines Grundstücks ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 Satz 7) jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann (, BStBl 2018 II S. 727).

  31. Abschnitt 15.19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

      4 Für den Vorsteuerabzug beim Bezug einheitlicher Gegenstände, die teilunternehmerisch nichtwirtschaftlich im engeren Sinne verwendet werden, gilt eine Billigkeitsregelung, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a.

    2. Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5

  32. Abschnitt 18.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Sie unterbleibt dagegen in begründeten Fällen (z. B. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist oder in Fällen des § 18 Abs. 4a UStG).”

  33. In Abschnitt 18.15 Abs. 2 Satz 1 wird der Textteil „beim BZSt anzufragen bzw.” gestrichen.

  34. In Abschnitt 19.1 Abs. 4 Satz 1 wird im zweiten Klammerzusatz das Wort „auch” gestrichen.

  35. In Abschnitt 19.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 wird im Klammerzusatz das Wort „auch” gestrichen.

  36. In Abschnitt 22.2 Abs. 12 wird die Nummer 6 gestrichen.

  37. In Abschnitt 26.5 Nr. 1 Buchstabe b wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2017 I S. 713, Stand )”.

II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2018 bzw. seit dem , BStBl 2017 I S. 1667, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden.

  1. In Abschnitt 2.1 Abs. 2 Satz 3 wurde im Klammerzusatz vor dem Wort „und” ein Komma eingefügt.

  2. In Abschnitt 2.4 Abs. 4 Satz 6 wurde die Angabe „Abs. 2” durch die Angabe „Abs. 1” ersetzt.

  3. In Abschnitt 2.5 Abs. 18 Satz 1 wurde das Wort „den” vor den Worten „üblichen Preis” durch das Wort „dem” ersetzt.

  4. In Abschnitt 2.8 Abs. 1 wurde in Satz 6 die Wortgruppe „wie Angestellte Organträgers” um das Wort „des” ergänzt.

  5. In Abschnitt 2.8 Abs. 10a Satz 6 Beispiel 4 Satz 4 wurde das Wort „ist” vor den Worten „das Unternehmen” durch das Wort „in” ersetzt.

  6. In Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 6 wurde das Wort „Zuwender” durch das Wort „Zuwendenden” ersetzt.

  7. Abschnitt 3.11 Abs. 3 wurde wie folgt geändert:

    1. Die Angabe „Absatzes 2” wurde durch die Angabe „Absatzes 1” ersetzt.

    2. In Nummer 2 Satz 3 wurde die Formulierung „Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 geforderten Angaben gemacht werden” durch die Formulierung „Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein” ersetzt.

  8. Abschnitt 3a.3 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 8 Satz 3 Nr. 7 wurde vor dem Wort „und” das Komma entfernt.

    2. In Absatz 9 Nr. 1 wurde am Ende ein Semikolon gelöscht.

    3. In Absatz 10 Nr. 7 Satz 2 wurde am Satzende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

  9. In Abschnitt 4.3.2 Abs. 1 Satz 4 wurde im ersten Klammerzusatz das Wort „vgl.” gestrichen.

  10. Abschnitt 4.3.3 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Satz 1 wurde im Klammerzusatz das Wort „vgl.” gestrichen.

    2. In Absatz 8 Beispiel 3 Satz 8 wurde im ersten Klammerzusatz das Wort „ersten” durch das Wort „erster” ersetzt.

  11. Abschnitt 4.3.4 Abs. 8 wurde wie folgt geändert:

    1. In Satz 3 wurde im Klammerzusatz das Wort „vgl.” gestrichen.

    2. In Satz 6 Beispiel 1 Satz 5 wurde das Wort „Satz” durch das Wort „Sätze” ersetzt.

  12. Abschnitt  wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 1 wurden die Anführungszeichen vor dem Wort Verwaltung gelöscht.

    2. Absatz 3 wurde gemäß dem wie folgt gefasst:

      „(3) 1 Offene inländische Investmentvermögen dürfen unter den Voraussetzungen des § 91 KAGB in Form eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft gebildet werden. 2 Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nach § 139 KAGB als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. 3Sondervermögen sind inländische offene Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft, z. B. der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des KAGB und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden (§ 1 Abs. 10 KAGB).”

    3. In Absatz 8 Satz 4 Nr. 1 wurde im Satz 2 das Wort „gemäß” durch das Wort „nach” ersetzt.

  13. In Abschnitt 4.14.5 Abs. 22a wurde die Angabe „i. V. m.” durch die Angabe „in Verbindung mit” ersetzt.

  14. In Abschnitt 4.21.5 Abs. 2 Satz 4 wurde die Angabe „§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO” durch die Angabe „§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO” ersetzt.

  15. In Abschnitt 4.27.2 Abs. 4 wurde in den Sätzen 3 und 4 jeweils das Wort „Zurverfügungstellen” durch die Worte „zur Verfügung stellen” ersetzt.

  16. In Abschnitt 6.6 Abs. 4 Satz 2 wurde im zweiten Klammerzusatz das Wort „siehe” durch das Wort „vgl.” ersetzt.

  17. Abschnitt 6.7 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1a Satz 2 wurde in beiden Klammerzusätzen jeweils das Wort „auch” gestrichen.

    2. In Absatz 2 Satz 5 wurde im ersten Klammerzusatz das Wort „siehe” durch das Wort „vgl.” ersetzt.

    3. In Absatz 4 Satz 4 Nr. 2 wurde im Klammerzusatz das Wort „vgl.” gestrichen.

  18. In Abschnitt 6.9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 wurde im Klammerzusatz am Ende das Wort „siehe” durch das Wort „vgl.” ersetzt.

  19. In Abschnitt 6a.1 Abs. 8 Satz 6 ist die Fettformatierung der Satznummerierung entfernt worden.

  20. In Abschnitt 7.1 Abs. 1a Satz 1 wurde im zweiten Klammerzusatz das Wort „vgl.” gestrichen.

  21. In Abschnitt 7.3 Abs. 1 Satz 2 wurde im Klammerzusatz vor dem Wort „Abschnitt” das Wort „vgl.” eingefügt.

  22. In Abschnitt 9.1 Abs. 3 Satz 4 wurde am Ende ein Punkt gelöscht.

  23. In Abschnitt 13.2 Abs. 2 Satz 3 wurde das Komma vor dem Klammerzusatz gestrichen.

  24. In Abschnitt 13.4 Satz 6 Beispiel 5 Satz 7 wurde das Komma vor dem Klammerzusatz gestrichen.

  25. In Abschnitt 15.16 Abs. 2a wurde die Satznummerierung des bisherigen Satzes 3 in Satz 2 geändert.

  26. In Abschnitt 15.2c Abs. 19 Satz 7 wurde in Beispiel 6 Satz 5, Beispiel 10 Satz 2, Beispiel 13 Satz 7 und Beispiel 15 Satz 7 jeweils die Angabe „31. 5” durch die Angabe „31. 5.” ersetzt.

  27. In Abschnitt 15a.10 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 wurde im Klammerzusatz die Angabe „V B 211” durch die Angabe „V B 211/02” ersetzt.

  28. In Abschnitt 22.3 wurde in der Überschrift das Wort „Leistugnen” durch das Wort „Leistungen” ersetzt.

BMF v. - III C 3 - S 7015/17/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1402
KÖSDI 2019 S. 21104 Nr. 2
UR 2019 S. 120 Nr. 3
BAAAH-03833