Altersbedingt herabgesetzte Fertilität einer Frau keine der Empfängnisunfähigkeit vergleichbare Krankheit, Aufwendungen für
eine künstliche Befruchtung in diesem Fall keine außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Erfolgt die künstliche Befruchtung mit dem Ziel, die auf einer „Krankheit” der Frau (Empfängnisunfähigkeit) oder des Mannes
(Zeugungsunfähigkeit) beruhende Kinderlosigkeit zu beheben, so sind die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung
der Sterilität als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der
Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird; insoweit kommt es weder auf den Familienstand der Frau noch darauf an, ob sie
mit einem männlichen Partner oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.
2. Beruht aber eine objektiv feststellbare herabgesetzte Fertilität nicht auf anormalen organischen Ursachen, sondern auf
dem fortgeschrittenen Alter eines Menschen, so handelt es sich in diesem Fall gerade nicht um einen einer Krankheit gleichzustellenden
„regelwidrigen” Körperzustand, sondern um die Folge eines natürlichen biologischen Vorgangs (Abgrenzung zu den Urteilen des
sowie des ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 106 Nr. 2 JAAAH-03155
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.10.2018 - 9 K 11390/16
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