BewR Gr Anlage 14 (zu Abschnitt 38) Gebäudeklasseneinteilung und Raummeterpreise 1958, umgerechnet auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964, für Fabrikgrundstücke

Anlage 14 (zu Abschnitt 38) Gebäudeklasseneinteilung und Raummeterpreise 1958, umgerechnet auf den Hauptfeststellungszeitpunkt , für Fabrikgrundstücke

Teil A: Verwaltungsgebäude, Sozialgebäude, Laboratorien; Pförtnergebäude und Wohngebäude
Vorbemerkung

Teil A gilt nur für die in der Überschrift genannten Gebäude, wenn sie zur wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstücks gehören. Laboratorien können auch den Gebäuden des Teils B der Gebäudeklasseneinteilung zugerechnet werden. Im allgemeinen werden Forschungslaboratorien unter Teil B fallen.

In den Raummeterpreisen und Quadratmeterpreisen sind alle Bestandteile und das Zubehör des Gebäudes erfaßt, soweit dafür keine besonderen Zuschläge zu machen sind.

Die Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausstattung, von der die Anwendung der aufgeführten Raummeterpreise abhängt, ergeben sich aus der Anlage 13. Diese Tabelle ist auf die bei allen Gebäuden möglichen Merkmale eingerichtet. Soweit bei einzelnen Gebäudearten üblicherweise einzelne Merkmale nicht vorhanden sind, müssen diese bei der Eingruppierung außer Betracht gelassen werden. Maßgebend ist die im Durchschnitt zutreffende Güte der Ausstattung. Innerhalb des Rahmensatzes, der für diese Ausstattung gilt, richtet sicher der Raummeterpreis nach der besseren oder geringeren Güte der Ausstattung im einzelnen Fall.

Die Art der Konstruktion und die Güte der inneren und äußeren Ausstattung (z. B. Außenputz, Verblendung und dgl.) ist im Rahmenpreis berücksichtigt. Bei Fehlen von Teilen, die in der Gebäudeklasse gewöhnlich vorhanden sind – insbesondere von Teilen der Innenausstattung –, und bei Geschoßhöhen über 4 m ist innerhalb des Rahmenpreises ein niedriger Raummeterpreis anzusetzen. Besondere Einrichtungen (Aufzüge) sind durch die dafür vorgesehenen Zuschläge zu berücksichtigen.

Die für das Gebäude anzusetzenden Raummeterpreise gelten auch für die Keller. Sind für das Gebäude unterschiedliche Raummeterpreise anzusetzen (DIN 277 Abschn. 1.36), so ist der niedrigste Preis maßgebend.

Gebäudeklassen und Raummeterpreise

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Gebäudeklassen
Raummeterpreise
DM
1.1
Eingeschossige Gebäude
1.11
Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude
1.111
einfache Ausstattung
25,00  bis  40,00
1.112
mittlere Ausstattung
40,00  bis  55,00
1.113
gute Ausstattung
55,00  bis  70,00
1.114
sehr gute Ausstattung
70,00  bis 100,00
1.115
aufwendige Ausstattung
100,00 bis 130,00
1.12
Massivgebäude [1], Stahl oder Stahlbetonskelettgebäude [2]
1.121
einfache Ausstattung
45,00  bis  70,00
1.122
mittlere Ausstattung
70,00 bis 105,00
1.123
gute Ausstattung
105,00 bis 145,00
1.124
sehr gute Ausstattung
145,00 bis 190,00
1.125
aufwendige Ausstattung
190,00 bis 215,00
1.2
Mehrgeschossige Gebäude
1.21
Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude
1.211
einfache Ausstattung
30,00  bis  50,00
1.212
mittlere Ausstattung
50,00  bis  65,00
1.213
gute Ausstattung
65,00  bis  85,00
1.214
sehr gute Ausstattung
85,00 bis 105,00
1.215
aufwendige Ausstattung
105,00 bis 145,00
1.22
Massivgebäude [3], Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude [4]
1.221
einfache Ausstattung
55,00  bis  80,00
1.222
mittlere Ausstattung
80,00 bis 120,00
1.223
gute Ausstattung
120,00 bis 160,00
1.224
sehr gute Ausstattung
160,00 bis 200,00
1.225
aufwendige Ausstattung
200,00 bis 240,00

Erhöhung des Raummeterpreises
1.

Hochhäuser:
Liegt der Fußboden mindestens eines Geschosses mehr als 22 m über dem Gelände, so ist für jeden weiteren vollen Meter zu den Raummeterpeisen aller Geschosse (einschließlich Kellergeschoß) ein Zuschlag von 0,5 v. H. zu machen. Maßgebend ist der Unterschied zwischen 22 m und Oberkante Decke des obersten Vollgeschosses. Der Zuschlag ist nur auf den als Hochhaus errichteten Teil des Gebäudes anzuwenden.

Erhöhungen und Ermäßigungen des errechneten Wertes
2.

Gründungen außergewöhnlicher Art (DIN 277, Abschn. 1.48):
Der Zuschlag beträgt in der Regel 5 bis 10 v. H.

3.

Wasserdruckhaltende Dichtungen (DIN 277, Abschn. 1.49):
Für wasserdruckhaltende Dichtungen (Isolierwannen) ist ein Zuschlag von 50 DM bis 80 DM je m² isolierter bebauter Fläche zu machen.

4.

Aufzugsanlagen:
Der Zuschlag beträgt

  1. für Personenaufzüge (einfache Ausführung im Mauerschacht)

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für eine Nutzlast von
    300 kg
    (4)
    450 kg
    (6)
    750 kg
    (10 Pers.)
    bei 2 Haltestellen
    DM
    17 200
    DM
    19 900
    DM
    25 200
    für jede weitere Haltestelle
     1 600
     1 600
     1 700

    Bei Aufzügen in Glasschächten sind die vorstehenden Preise um 10 bis 15 v. H. zu erhöhen.

  2. für Lastenaufzüge

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für eine Nutzlast von
    500 kg
    1 000 kg
    1 500 kg
    2 000 kg
    3 000 kg
    bei 2 Haltestellen
    DM
    9 700
    DM
    12 200
    DM
    14 300
    DM
    18 900
    DM
    22 800
    für jede weitere Haltestelle
    1 000
     1 200
     1 200
     1 300
     1 400
  3. für Paternoster

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    bei 7 Geschossen
    80 000 DM
    für jedes weitere Geschoß
    6 700 DM
  4. für Rolltreppen

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    je Geschoßtreppenlauf der einzelnen Rolltreppe
    54 000 DM
5.

Gebäude mit übergroßen oder geringen bebauten Flächen:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei übergroßen bebauten Flächen von Einzelgebäuden beträgt der Abschlag bei bebauten Flächen von
2 001 bis
5 000 m²
4 v. H.
5 001 bis
10 000 m²
6 v. H.
10 001 bis
20 000 m²
8 v. H.
20 001 bis
30 000 m²
10 v. H.
mehr als    
30 000 m²
12 v. H.

Bei Gebäuden mit bebauten Flächen, von weniger als 50 m² ist für je volle 5 m² Fläche, die 50 m² unterschreitet, ein Zuschlag von 5 v. H. zu machen.

Der Abschlag oder der Zuschlag ist von dem ggf. nach den Nummern 2 und 3 erhöhten Wert zu berechnen.

Teil B: Fabrikgebäude, Werkstattgebäude, Lagergebäude und andere nicht unter Teil A fallenden Gebäude, die zur wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstücks gehören
Vorbemerkung

In den Raummeterpreisen sind alle Bestandteile und das Zubehör des Gebäudes erfaßt, soweit dafür keine besonderen Zuschläge zu machen sind.

Die Preise sind auf reine Zweckbauten in bekannter Konstruktion abgestellt, deren Ausstattung sich im allgemeinen Rahmen hält. Eine bessere Außenausstattung ist durch einen Zuschlag nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den gemeinen Wert beeinflußt (z. B. bei Spaltklinkerverkleidung, Verglasung besonderer Art, Glasbausteinwänden und dgl.). Eine bessere Innenausstattung wird in der Regel durch die unter den Nummern 2 und 7 aufgeführten Zuschläge angemessen berücksichtigt. Für neu aufkommende Konstruktionen sind die Raummeterpreise ggf. zu ermäßigen oder zu erhöhen.

Das Vorhandensein von Brandmauern genügt allein nicht für eine Zurechnung zu Gebäuden mit Raumaufteilung.

Die für ein mehrgeschossiges Gebäude maßgebenden Raummeterpreise gelten auch für die Keller. Sind für Gebäude Raummeterpreise verschiedener Gebäudeklassen anzusetzen (DIN 277 Abschn. 1.36), so sind die Raummeterpreise der Gebäudeklasse mit den niedrigsten Raummeterpreisen maßgebend.

Gebäudeklassen, Raummeterpreise und Quadratmeterpreise

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Gebäudeklassen
Raummeterpreise bei Geschoßhöhen
bis zu
4 m
6 m
8 m
DM
DM
DM
2.1
Unterkellerungen
2.11
Gebäudekeller eingeschossiger Gebäude
45,00
51,00
 60,50
2.12
Keller ohne aufstehende Gebäude (Hofkeller)
81,00
89,00
101,00
2.2
Schuppen
2.21
einfache Holzschuppen, Wellblechschuppen
12,00
11,00
 9,50
2.22
einseitig offene Massivschuppen
13,50
12,00
11,00
2.23
Holzfachwerkschuppen, Massivschuppen
20,50
17,50
16,50
2.3
Eingeschossige Gebäude (außer Shedbauten)
2.31
Stahlfachwerkgebäude mit Plattenverkleidungen
19,00
16,50
15,00
2.32
Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude ohne Raumaufteilung
23,50
20,50
18,50
2.33
Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude mit Raumaufteilung
26,00
22,50
20,50
2.34
Massiv- [5], Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude [6] ohne Raumaufteilung und ohne Decke
34,50
30,50
27,50
2.35
Massiv- [7], Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude [8] mit Raumaufteilung und ohne Decke
37,00
32,50
29,50
2.36
Massiv- [9], Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude [10] ohne Raumaufteilung und mit Decke
43,00
37,50
35,00
2.37
Massiv- [11], Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude [12] mit Raumaufteilung und mit Decke
45,50
40,50
36,00
2.4
Shedbauten
2.41
Shedbauten mit Holzbindern
33,00
29,00
26,00
2.42
Shedbauten in Massivbauart mit Stahlbindern
36,00
31,50
29,00
2.43
Shedbauten in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion
38,50
34,00
30,00
2.44
Shedbauten wie 2.43, jedoch in besonderen Konstruktionen (Spannbeton mit Zwischendecken und dgl.)
44,50
39,00
35,00
2.5
Mehrgeschossige Gebäude
2.51
Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude ohne Raumaufteilung
45,00
39,50
36,00
2.52
Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude mit Raumaufteilung
48,00
43,00
38,00
2.53
Holzfachwerkgebäude mit massivem Erdgeschoß ohne Raumaufteilung
51,00
47,00
41,00
2.54
Holzfachwerkgebäude mit massivem Erdgeschoß mit Raumaufteilung
54,00
47,00
41,00
2.55
Massivgebäude [13] ohne Raumaufteilung
59,00
52,00
47,00
2.56
Massivgebäude [14] mit Raumaufteilung
63,50
56,00
51,00
2.57
Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude [15] ohne Raumaufteilung
68,00
59,00
54,50
2.58
Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude [16] mit Raumaufteilung
70,50
62,00
56,50
2.6
Gebäude mit Geschoßhöhen über 8 m [17]
2.61
Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude mit Stützen
bei Geschoßhöhen bis zu
10 m
12 m
üb. 12 m
DM
DM
DM
13,50
12,50
10,00
2.62
Massivgebäude, Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion
bei Geschoßhöhen bis zu
10 m
12 m
14 m
DM
DM
DM
24,50
23,50
22,00
 
 
 
16 m
18 m
20 m
DM
DM
DM
21,50
20,50
20,00
 
 
 
24 m
30 m
üb. 30 m
DM
DM
DM
19,50
18,50
18,00
2.7
Überdachungen mit eigenen Stützen
Preis je Quadratmeter überdachter Fläche [18] bei einer Höhe [19] bis zu
4 m
6 m
üb. 6 m
DM
DM
DM
2.71
In Holzkonstruktion
81,00
87,50
91,50
2.72
In Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion
94,50
101,00 
105,00 
2.8
Überdachungen ohne eigene Stützen
Preis je Quadratmeter überdachter Fläche [20]
2.81
In Holzkonstruktion bis 3 m auskragend
54,00 DM
2.82
In Holzkonstruktion über 3 m auskragend
67,50 DM
2.83
In Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion bis 3 m auskragend
67,50 DM
2.84
In Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion über 3 m auskragend
89,00 DM

Ermäßigungen und Erhöhungen des Raummeterpreises
1.

Fußboden:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für fehlenden Fußboden (einschließlich Unterlage) beträgt der Abschlag
bis
4 m Geschoßhöhe
3,30 DM
bis
6 m Geschoßhöhe
2,10 DM
bis
8 m Geschoßhöhe
1,60 DM
über
8 m Geschoßhöhe
1,30 DM
2.

Heizungsanlagen:

  1. Ist eine Sammelheizungsanlage, die an der Kesselanlage des Betriebs oder an einer Fernheizung angeschlossen ist, dem Grundstück zuzurechnen, so ist je nach Art und Umfang der Leitungen und Heizkörper ein Zuschlag von 3 v. H. bis 6 v. H. zu machen.

    Ist eine eigene Kesselanlage für die Raumbeheizung vorhanden, so erhöht sich der Zuschlag bei jedem von dieser Anlage versorgten Gebäude um 5 Punkte.

  2. Erfolgt die Raumheizung durch Wand- oder Deckenlufterhitzer, so ist je nach Anzahl, Größe und Ausführung ein Zuschlag bis zu 5 v. H. zu machen.

3.

Hochhäuser:

Liegt der Fußboden mindestens eines Geschosses mehr als 22 m über dem Gelände, so ist für jeden weiteren vollen Meter zu den Raummeterpreisen aller Geschosse (einschl. Kellergeschoß) ein Zuschlag von 0,5 v. H. zu machen. Maßgebend ist der Unterschied zwischen 22 m und Oberkante Decke des obersten Vollgeschosses. Der Zuschlag ist nur auf den als Hochhaus errichteten Teil des Gebäudes anzuwenden.

4.

Verstärkungen von Stützen und Fundamenten:

Der Zuschlag beträgt, je nach Tragfähigkeit und Ausführung 2,70 bis 6,70 DM/m³.

Ermäßigungen und Erhöhungen des errechneten Wertes
5. Tabelle in neuem Fenster öffnen
Außenwände:
DM/m²
Für fehlende Außenwände beträgt der Abschlag
je Quadratmeter Wandfläche
bei Gebäudeklassen 2.21 bis 2.23
13,50
bei Gebäudeklassen 2.31 bis 2.34, 2.51 bis 2.54 und 2.61
20,00
bei Gebäudeklassen 2.35 bis 2.44, 2.55 bis 2.58 und 2.62
24,00
6.

Gebäude mit Decken von großer Tragfähigkeit:

Der Zuschlag beträgt je m² Deckenfläche:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
für Nutzlasten in kg/m²
je nach Konstruktion und Spannweite
DM/m²
mehr als 1 000 bis
 2 000
 5 bis 13
mehr als 2 000 bis
 3 000
13 bis 27
mehr als 3 000 bis
 4 000
27 bis 37
mehr als 4 000 bis
 5 000
37 bis 47
mehr als 5 000 bis
 7 500
47 bis 60
mehr als 7 500 bis
10 000
60 bis 75
7.

Besondere Innenausstattung:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Zuschlag beträgt:
DM/m²
  1. Bessere Fußböden:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Kunstharzfußböden, Linoleum, Asphaltplatten
    10 bis 27
    Steinzeugfliesen, Industrieestrich
    13 bis 20
    Holzpflaster
    13 bis 27
    Parkett
    16 bis 32
  2. Wandverkleidungen:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Wandplattenbelag
    24 bis 40
    einfache Holzverkleidung
    20 bis 33
    Holzvertäfelung
    ab 40
    schalldämmende Platten
    13 bis 20
  3. Deckenverkleidung:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    schalldämmende Platten
    20 bis 33
    Staubdecken (Glas)
    33 bis 54
  4. Sanitäre Einrichtungen und Warmwasserversorgung:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    DM je Stück
    Wannenbäder
    500 bis   800
    Brausebäder
    200 bis   400
    Heißwasserspeicher je nach Größe
    500 bis 1 200
8.

Gründungen außergewöhnlicher Art (DIN 277 Abschn. 1.48):

Der Zuschlag beträgt in der Regel 5 bis 10 v. H.

9.

Wasserdruckhaltende Dichtungen (DIN 277 Abschn. 1.49):

Für wasserdruckhaltende Dichtungen (Isolierwannen) ist ein Zuschlag von 50 DM bis 80 DM je m² isolierter bebauter Fläche zu machen.

10.

Rampen (in baulicher Verbindung mit dem Gebäude):

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Zuschlag beträgt für
auskragende Rampen je m² Grundfläche
25 bis 40 DM
untermauerte Rampen je m² Grundfläche
33 bis 47 DM

Rampenüberdachungen werden mit den Preisen der Gebäudeklassen 2.7 und 2.8 angesetzt.

11.

Aufzugsanlagen:

Der Zuschlag beträgt für Personenaufzüge (einfache Ausführung im Mauerschacht)

Tabelle in neuem Fenster öffnen
für eine Nutzlast von
300 kg
(4)
450 kg
(6)
750 kg
(10 Pers.)
bei 2 Haltestellen
DM
17 200
DM
19 900
DM
25 200
für jede weitere Haltestelle
 1 600
 1 600
 1 700

Bei Aufzügen in Glasschächten sind die vorstehenden Preise um 10 bis 15 v. H. zu erhöhen.

12.

Gebäude mit übergroßen oder geringen bebauten Flächen:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei übergroßen bebauten Flächen von Einzelgebäuden beträgt der Abschlag bei bebauten Flächen von
  2 001 bis   5 000 m²
4 v. H.
  5 001 bis 10 000 m²
6 v. H.
10 001 bis 20 000 m²
8 v. H.
20 001 bis 30 000 m²
10 v. H.
mehr    als 30 000 m²
12 v. H.

Bei Gebäuden mit bebauten Flächen von weniger als 50 m² ist je volle 5 m² Fläche, die 50 m² unterschreitet, ein Zuschlag von 5 v. H. zu machen.

Der Abschlag oder Zuschlag ist von einem Ausgangsbetrag vorzunehmen, bei dem die Abschläge und Zuschläge bis einschließlich Nummer 10 berücksichtigt sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-72206

1Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.

2Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.

3Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.

4Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.

5Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.

6Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.

7Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.

8Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.

9Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.

10Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.

11Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.

12Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.

13Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.

14Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.

15Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.

16Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.

17Die Preise gelten auch für einzelne Geschosse, deren Höhe 8 m übersteigt.

18Als Quadratmeter der überdachten Fläche sind die Quadratmeter der Grundstücksfläche anzusetzen, die sich bei senkrechter Projizierung der Dachfläche auf eine waagerechte Ebene ergeben. Vorgehängte Rinnen bleiben unberücksichtigt.

19Die Höhe rechnet von Fußbodenoberkante bis zum Aufleger der Überdachung auf den Stützen.

20Als Quadratmeter der überdachten Fläche sind die Quadratmeter der Grundstücksfläche anzusetzen, die sich bei senkrechter Projizierung der Dachfläche auf eine waagerechte Ebene ergeben. Vorgehängte Rinnen bleiben unberücksichtigt.