BewR Gr 39. ((§ 85 BewG))

(§ 85 BewG)

39. Ermäßigung oder Erhöhung des nach dem Raummeterpreis errechneten Werts

(1) 1Nach Abschnitt 1.4 der DIN 277 (vgl. auch Anlage 12) werden bestimmte Bauteile nicht bei der Berechnung des umbauten Raumes erfaßt. 2Sie müssen vielmehr bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts besonders berücksichtigt werden. 3Bei der Anwendung dieses Abschnitts der DIN 277 ist nicht kleinlich zu verfahren. 4So sind Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen bis zu je 5 m2, Dachreiter, Vordächer bis zu je 1 m Ausladung oder bis zu je 10 m2 Fläche, Balkonplatten, Brüstungen von Balkonen, vorgelagerte Treppenstufen (ausgenommen größere Freitreppen), Füchse und Hausschornsteine außer Betracht zu lassen. 5Dagegen sind die in enger baulicher Verbindung mit dem Gebäude stehenden Rampen und Terrassen sowie die außergewöhnlichen Gründungen und die wasserdruckhaltenden Dichtungen von Kellergeschossen bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts zu berücksichtigen. 6Das gleiche gilt für Überdachungen auf Flachdächern (z. B. Überdachungen von Dachgärten). 7Befinden sich Gebäude auf Grundstücken, bei denen Oberflächenveränderungen (z. B. durch Bergbau) zu befürchten sind, dürfen die Zuschläge für außergewöhnliche Gründungen, soweit durch sie etwaige Schäden infolge der zu erwartenden Oberflächenveränderungen verhindert werden sollen, die Abschläge vom Bodenwert wegen des schlechten Baugrunds nicht übersteigen. 8Auch für Unterfahrten und Arkaden sind die Herstellungskosten besonders zu berechnen. 9Dabei können folgende Erfahrungswerte nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) als Anhalt zugrunde gelegt werden:


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für 1 m2 Stahlbetondecke oder Stahlbetonschale
33 DM;
für 1 m3 Mauerwerk
100 DM;
für 1 m3 Stahlbeton
120 DM.

(2) 1Der sich durch die Vervielfachung der Anzahl der Kubikmeter umbauten Raumes mit dem Raummeterpreis ergebende Wert ist ferner zu ermäßigen oder zu erhöhen, wenn besondere Umstände vorliegen, die in der Höhe des Raummeterpreises nicht zum Ausdruck kommen. 2So sind beispielsweise für fehlende Außenwände Abschläge zu machen. 3Ein Abschlag kommt aber nicht in Betracht, wenn mehrere Gebäude aneinandergebaut sind und dadurch gegenüber freistehenden Gebäuden eine Außenwand eingespart worden ist. 4Die Ersparnis an Kosten für die Außenwand wird regelmäßig durch größere Aufwendungen für die konstruktive Durchbildung der aneinandergereihten Gebäude ausgeglichen. 5Die Ersparnis beim Mauerwerk kann auch durch Aufwendungen für andere durch das Aneinanderfügen der Baukörper notwendig gewordene bauliche Maßnahmen ausgeglichen sein. 6Zuschläge sind beispielsweise bei Gebäuden mit geringen bebauten Flächen zu machen. 7Näheres über diese Abschläge und Zuschläge ergibt sich aus den Gebäudeklasseneinteilungen (Anlagen 14 und 15).

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PAAAA-72206