BewR Gr 8.

8. Getrennte Wertermittlung für Vorderland und Hinterland

(1) 1Bei der Ermittlung des Bodenwerts ist eine Grundstücksfläche nur dann in Vorderland und Hinterland aufzuteilen, wenn dies auch zuvor bei der Ermittlung des durchschnittlichen Werts geschehen ist. 2Bezieht sich der durchschnittliche Wert dagegen auf die Gesamtfläche, z. B. in der Regel bei Rohbauland, Industrieland, Verkehrsflächen und bei Grünflächen, unterbleibt die Aufteilung.

(2) 1Ist die Grundstücksfläche in Vorderland und Hinterland aufzuteilen, so ist sie nach ihrer Tiefe in Zonen zu gliedern, deren Abgrenzung sich nach den örtlichen Verhältnissen richtet. 2Gelten keine örtlichen Besonderheiten, so kann dabei im allgemeinen von folgendem ausgegangen werden:


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Die Fläche bis 40 m Tiefe ist Vorderland (Zone I),
die Fläche über 40 m bis 80 m Tiefe ist Hinterland (Zone II),
die Fläche über 80 m Tiefe, soweit sie baulich ausnutzbar ist, ist Hinterland (Zone IIIa),
die Fläche über 80 m Tiefe, soweit sie baulich nicht ausnutzbar ist, ist Hinterland (Zone IIIb).
 
Die Wertansätze für das Hinterland betragen dann in der Regel in
Zone II etwa die Hälfte des Werts des Vorderlandes,
Zone IIIa etwa ein Viertel des Werts des Vorderlandes,
Zone IIIb weniger als ein Viertel des Werts des Vorderlandes.

(3) Ist die Grundstücksfläche so geschnitten, daß eine Aufteilung der Gesamtfläche in Vorderland und Hinterland nach den vorstehenden Grundsätzen nicht ohne weiteres möglich ist, so sind die auf Vorderland und Hinterland entfallenden Flächenanteile zu schätzen.

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PAAAA-72206