BewR Gr 46. ((§ 90 BewG))

(§ 90 BewG)

46. Anzuwendende Wertzahl

1Nach § 90 Abs. 1 BewG ist der Ausgangswert (vgl. Abschnitt 34) an den gemeinen Wert anzugleichen. 2Diese Angleichung erfolgt durch Wertzahlen. 3Die Wertzahlen werden in einer Rechtsverordnung festgelegt.

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PAAAA-72206