BewR Gr 46. ((§ 90 BewG))
(§ 90 BewG)
46. Anzuwendende Wertzahl
1Nach § 90 Abs. 1 BewG ist der Ausgangswert (vgl. Abschnitt 34) an den gemeinen Wert anzugleichen. 2Diese Angleichung erfolgt durch Wertzahlen. 3Die Wertzahlen werden in einer Rechtsverordnung festgelegt.
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PAAAA-72206