BewR Gr 45. ((§ 89 BewG) )

(§ 89 BewG)

45. Ermittlung des Werts der Außenanlagen

(1) 1Zu den Außenanlagen gehören insbesondere die Einfriedigungen, Tore, Stützmauern, Brücken, Unterführungen, Wegebefestigungen, Platzbefestigungen, Schwimmbecken, Tennisplätze, Gartenanlagen sowie die außerhalb des Gebäudes gelegenen Versorgungsanlagen und Abwasseranlagen innerhalb der Grundstücksgrenzen. 2Diese Anlagen rechnen grundsätzlich zum Grundvermögen; wegen der Abgrenzung gegenüber den Betriebsvorrichtungen vgl. Abschnitt 1 Abs. 6.

(2) 1Der Wert der Außenanlagen wird neben dem Gebäudewert gesondert erfaßt (§ 83 BewG). 2Bei Geschäftsgrundstücken wird im allgemeinen bei der Bewertung der Außenanlagen von ins einzelne gehenden Ermittlungen abgesehen werden können. 3In vielen Fällen wird es genügen, als Wert der Außenanlagen 2 bis 8 v. H. des gesamten Gebäudewerts anzusetzen. 4Andernfalls muß auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. 5Solche Erfahrungswerte können für oft vorkommende Außenanlagen aus der Anlage 17 entnommen werden. 6Die angegebenen Preise sind bereits unter Berücksichtigung eines Baupreisindexes von 135 (1958 = 100) auf die Baupreisverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) umgerechnet worden. 7Von dem Normalherstellungswert ist die Wertminderung wegen Alters abzuziehen. 8Sie bestimmt sich nach dem Alter der einzelnen Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und ihrer Lebensdauer. 9Die Ausführungen in Abschnitt 41 gelten entsprechend. 10Als gewöhnliche Lebensdauer und jährliche Wertminderung sind zugrunde zu legen:


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Lebensdauer in Jahren
Jährliche Wertminderung in v. H.
1.
Einfriedigungen
Holz- und Drahtzäune
10 bis 20
10 bis 5
Plattenwände und Einfriedigungsmauern
20 bis 50
 5 bis 2
2.
Wege- und Platzbefestigungen
Leichte Decken und Plattenwege
10 bis 20
10 bis 5
Sonstige Bodenbefestigung
20 bis 50
 5 bis 2
3.
Rampen und Stützmauern
20 bis 50
 5 bis 2
4.
Schwimmbecken
10 bis 20
10 bis 5
5.
Entwässerungs- und Versorgungsleitungen
20 bis 50
 5 bis 2

(3) 1Auch bei jeder einzelnen Außenanlage ist in der Regel ein Restwert von 30 v. H. des Normalherstellungswerts anzusetzen; vgl. hierzu Abschnitt 41 Abs. 9. 2Neben der Wertminderung wegen Alters kommen noch Abschläge wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden in Betracht. 3Darüber hinaus können in Einzelfällen weitere Abschläge vorzunehmen sein; die Ausführungen in den Abschnitten 42 bis 44 mit Ausnahme des Abschnitts 44 Abs. 11 und 12 gelten entsprechend.

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PAAAA-72206