(§ 85 BewG)
36. Ermittlung des Gebäudewerts
(1) 1Zur Ermittlung des Gebäudewerts wird zunächst der Gebäudenormalherstellungswert berechnet. 2Dabei werden Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zugrunde gelegt. 3Diese Herstellungskosten, zu denen auch die in der Anlage 11 bezeichneten Baunebenkosten gehören, ergeben sich durch die Vervielfachung der Anzahl der Kubikmeter des umbauten Raumes (vgl. Abschnitt 37) mit einem durchschnittlichen Preis für einen Kubikmeter umbauten Raumes (vgl. Abschnitt 38). 4Der sich danach ergebende Wert wird ggf. wegen der bei der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfaßten Bauteile erhöht (vgl. Abschnitt 39 Abs. 1). 5Ebenso müssen besondere Umstände, die im Raummeterpreis nicht zum Ausdruck kommen, durch Abschläge oder Zuschläge berücksichtigt werden (vgl. Abschnitt 39 Abs. 2). 6Bei Überdachungen werden die Herstellungskosten nach Durchschnittspreisen je Quadratmeter überdachter Fläche ermittelt. 7Die so ermittelten durchschnittlichen Herstellungskosten des Jahres 1958 werden nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umgerechnet und ergeben den Gebäudenormalherstellungswert (vgl. Abschnitt 40).
(2) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts werden vom Gebäudenormalherstellungswert die Wertminderungen wegen Alters (vgl. Abschnitt 41) und wegen etwaiger Baumängel und Bauschäden (vgl. Abschnitt 42) abgezogen.
(3) 1Der Gebäudesachwert stimmt im Regelfall mit dem Gebäudewert überein. 2Ausnahmsweise kann der Gebäudesachwert wegen besonderer Umstände ermäßigt oder erhöht werden; vgl. im einzelnen Abschnitt 44.
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PAAAA-72206