(§ 79 BewG)
25. Miete bei Grundsteuervergünstigung (§ 79 Abs. 3 BewG) [1]
1Aus der in den Fällen der Grundsteuervergünstigung zu berichtigenden Jahresrohmiete ist der auf den Grund und Boden entfallende Anteil nicht auszuscheiden, obwohl der Grund und Boden nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und nach den im Saarland geltenden Vorschriften nicht begünstigt ist. 2Dieser Umstand ist bei der Festsetzung des Pauschsatzes von 12 v. H. bereits berücksichtigt worden. 3Bei voll steuerbegünstigten Grundstücken ist deshalb die gesamte Jahresrohmiete um 12 v. H. zu erhöhen. 4Bei teilweise begünstigten Grundstücken ist die Jahresrohmiete, die auf den begünstigten Teil entfällt, zu erhöhen.
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Jahresrohmiete | 10 000 DM | ||
davon entfallen auf begünstigte
Wohnungen | 4 000 DM | ||
nichtbegünstigte Wohnungen und
sonstige Grundstücksteile | 6 000 DM | ||
Bei der Bewertung sind
anzusetzen | 4 000 DM | ||
zuzüglich 12 v. H. | + | 480 DM | |
+ | 6 000 DM | ||
Anzusetzende Jahresrohmiete | = | 10 480 DM |
Fundstelle(n):
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PAAAA-72206
1Abschnitt 25 gegenstandslos, da § 79 Abs. 3 BewG aufgehoben.