(§ 79 BewG)
23. Ansatz der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BewG)
(1) 1Ist die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 Nr. 2 BewG anzusetzen, so braucht nicht geprüft zu werden, ob die abweichende tatsächliche Miete mit Rücksicht auf persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse oder mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zugebilligt worden ist. 2Die Gründe, die zu der Abweichung der tatsächlichen Miete von der üblichen Miete um mehr als 20 v. H. geführt haben, sind unbeachtlich. 3Die übliche Miete für Wohnraum, der mietpreisrechtlichen Vorschriften unterliegt, darf die nach diesen Vorschriften zulässige Miete nicht überschreiten.
(2) Soweit bei der Ermittlung der üblichen Miete die Wohnfläche von Bedeutung ist, ist sie nach den Grundsätzen der §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 1. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 594) zu berechnen.
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