Online-Nachricht - Donnerstag, 06.12.2018

Einkommensteuer | Arbeitslohn eines niederländischen Berufskraftfahrers (FG)

Das FG Düsseldorf hat zu der Aufteilung von Arbeitslohn nach dem zwischen Deutschland und Niederlande bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Stellung genommen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ist Berufskraftfahrer. Seinen Wohnsitz hatte der Kläger in den Streitjahren 2013 und 2014 in Deutschland. Er war bei einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen angestellt. Bei seinen Touren fuhr der Kläger durch Deutschland, die Niederlande sowie sogenannte Drittstaaten (z.B. Belgien und Schweiz). Der Kläger vertrat die Ansicht, dass Deutschland nur den Teil seiner Einkünfte besteuern dürfe, der auf Tage entfalle, an denen er ausschließlich in Deutschland gefahren sei. Er verwies u.a. darauf, dass der übrige Teil seiner Einkünfte bereits in den Niederlanden versteuert worden war. Das beklagte Finanzamt (FA) folgte dem nicht. Nach seiner Aufassung war nur der Arbeitslohn, der auf Tage entfiel, an denen der Kläger ausschließlich in den Niederlanden gefahren war, in Deutschland steuerfrei. Soweit der Kläger an einem Tag eine sowohl durch die Niederlande als auch durch andere Staaten führende Fahrtstrecke zurückgelegt hatte, sei die Hälfte des anteiligen Arbeitslohns in Deutschland zu versteuern.

Das FG hat die vom FA durchgeführte Besteuerung als rechtmäßig angesehen und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen:

  • Deutschland steht nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht insoweit zu, als die Arbeit, für die der Kläger Einkünfte bezogen hat, nicht in den Niederlanden ausgeübt worden ist.

  • Bei einem Berufskraftfahrer ist das Fahrzeug der Ort seiner Arbeitsausübung. Die Vergütung für die Tage, an denen der Kläger sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt hat, ist aufzuteilen.

  • Entgegen der Verwaltungsauffassung muss diese Aufteilung nicht zwingend hälftig erfolgen. Eine Aufteilung kann anhand der im jeweiligen Staat erbrachten Arbeitsstunden erfolgen.

  • Fehlen entsprechende Angaben zu den Fahrtzeiten, ist der Umfang der Tätigkeiten zu schätzen. Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte für eine andere als die vom Beklagten vorgenommene Schätzung vor.

Hinweis:

Das FG Düsseldorf hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die niederländische Besteuerung teilweise zu Unrecht erfolgt ist. Die dadurch eintretende Doppelbesteuerung kann der Kläger nur durch ein Verständigungsverfahren beseitigen.

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-01561