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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2203/16 E EFG 2019 S. 52 Nr. 1

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2; AO § 162 Abs. 1; DBA Niederlande 1959 Art. 10 Abs. 1; DBA Niederlande 1959 Art. 20 Abs. 2

Aufteilung des Arbeitslohnes eines Berufskraftfahrers bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Wohnsitz- oder Drittstaat und im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers

Leitsatz

  1. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte eines im Inland wohnenden Berufskraftfahrers bei einer die Grenze zwischen dem Wohnsitzstaat oder einem Drittstaat und dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers überschreitenden Fahrten steht nach Art. 10 Abs. 1 DBA NL 1959 Deutschland nur insoweit zu, als die Arbeit nicht in den Niederlanden ausgeübt wurde.

  2. Soweit der Berufskraftfahrer während eines Arbeitstages sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt hat, ist die Vergütung im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsstunden bzw. bei hierfür nicht ausreichenden Aufzeichnungen im Schätzungswege aufzuteilen.

  3. Im letztgenannten Fall ist eine hälftige Aufteilung nicht zu beanstanden ( BStBl 2011 I S. 849).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 52 Nr. 1
EStB 2019 S. 145 Nr. 4
IWB-Kurznachricht Nr. 3/2019 S. 98
HAAAH-03912

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 13.11.2018 - 10 K 2203/16 E

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