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NWB Nr. 50 vom Seite 3722

Anerkennung der BFH-Rechtsprechung zu RETT-Blockern

Umsetzung durch neue gleich lautende Ländererlasse der Finanzverwaltung

Hans-Christoph Graessner

[i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.9.2018, BStBl 2018 I S. 1053Im Jahr 2017 hat der BFH seine Rechtsprechung zu RETT-Blockern bei der sog. zivilrechtlichen Anteilsvereinigung in einem weiteren Urteil bestätigt. Für zwischengeschaltete Personengesellschaften gelten demnach die gleichen Grundsätze wie für Kapitalgesellschaften. Insofern ist auf mittelbarer Ebene bei Personengesellschaften die sachenrechtliche Mitberechtigung für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG – anders als auf unmittelbarer Ebene – nicht entscheidend. Maßgeblich ist stattdessen die Beteiligung am Gesellschaftskapital. Dem hat sich die Finanzverwaltung in den kürzlich veröffentlichten gleich lautenden Ländererlassen nunmehr ausdrücklich angeschlossen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Hintergrund

[i]Fortführung der Rspr. zu zwischengeschalteten PersGes als sog. RETT-BlockerMit (BStBl 2018 II S. 667) hat der BFH seine Rechtsprechung zu den sog. RETT-Blockern fortgeführt (zuvor , BStBl 2016 II S. 356). Danach gelten bei der zivilrechtlichen Anteilsvereinigung für die Bewertung einer mittelbaren Beteiligung an einer zwischengeschalteten Personengesellschaft nicht die gleichen Grundsätze wie bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesel...BStBl 2016 I S. 477BStBl 2018 I S. 1053

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