BGH Beschluss v. - VII ZR 269/14

Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gebührenpflichtig

Gesetze: § 22 Abs 1 GKG, § 66 Abs 2 GKG

Instanzenzug: OLG Celle Az: 16 U 54/14vorgehend LG Stade Az: 4 O 66/13

Gründe

I.

1Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, hat durch ihren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt am Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts C.   vom eingelegt und später begründet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden.

2Der Klägerin wurde als Antragstellerin eine einfache Gebühr aus einem Streitwert von 130.691,90 € in Rechnung gestellt.

3Mit ihren Eingaben vom und wendet sich die Klägerin gegen ihre Zahlungspflicht.

4Die Kostenbeamtin hat die Eingaben der Klägerin als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

5Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom - I ZB 32/15, juris Rn. 2).

III.

6Die zulässige Erinnerung der Klägerin nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

71. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der anderweitigen Erledigung ohne eine Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde ist (nur) eine einfache Gebühr gemäß KV 1243 GKG in Höhe von 1.266 € nach dem zutreffenden Streitwert in Höhe von 130.691,90 € angefallen. Hierfür haftet die Klägerin als Antragstellerin (Beschwerdeführerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) gemäß § 22 Abs. 1 GKG. Diese Gebühr entsteht (schon) durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.

82. Soweit die Klägerin einwendet, es gäbe sie nicht mehr, und sich dazu auf eine Löschung im Handelsregister am beruft, ist das unerheblich. Die Klägerin hat nach diesem Zeitpunkt ihr Geschäft fortgeführt, indem sie sich des eingeklagten Anspruchs berühmt, Klage erhoben und Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Für die hieraus entstehenden Verbindlichkeiten haftet sie auch.

IV.

9Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

Halfmeier

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:190718BVIIZR269.14.0

Fundstelle(n):
DAAAG-99153