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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 507/17

Gesetze: AO § 227, AO § 37 Abs. 2, EStG § 68 Abs. 1, EStG § 70 Abs. 2, FGO § 102, FGO § 101 S. 1, FGO § 101 S. 2, SGB II § 13 Abs. 1 Nr. 3, GG Art. 1, GG Art. 20 Abs. 1

Billigkeitserlass von Kindergeldrückforderungen wegen Anrechnung auf Leistungen nach dem SGB II trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG und unterbliebener Anfechtung des Rückforderungsbescheids

Leitsatz

Auch wenn Kindergeld zutreffend von der Steuerpflichtigen zurückgefordert worden ist, weil ihr infolge Elternzeit Kindergeld nicht zustand, sie die Familienkasse entgegen § 68 EStG nicht über die Elternzeit informiert hat und sie den Rückforderungsbescheid auch nicht angefochten hat, ist ihr die Kindergeldrückforderung aus sachlicher Billigkeit nach § 227 AO in dem Umfang zu erlassen, in dem sie während des kindergeldrelevanten Zeitraums Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten hat und das erhaltene Kindergeld auf diese Leistungen nach dem SGB II angerechnet worden ist (entgegen ; v. , 16 K 2050/09 Kg; v. , 16 K 3046/13 AO; ; Dienstanweisung Kindergeld 2017 V 25.2 Abs. 2 S. 3; Anschluss an ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GStB 2019 S. 1 Nr. 1
LAAAG-98563

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Thüringer FG, Urteil v. 27.03.2018 - 2 K 507/17

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