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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 16 K 377/16 AO

Gesetze: AO § 227 Abs.1, FGO § 102, EStG § 68 Abs. 1, ZPO § 850 c

Kindergeld: Billigkeitserlass der Rückforderung wegen Anrechnung auf SGB II-Leistungen, Verletzung der Mitwirkungspflicht, Bestandskraft eines fehlerhaften Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids

Leitsatz

  1. Die Familienkasse ist nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zum Erlass der Rückforderung von Kindergeld wegen dessen Anrechnung auf SGB-II Leistungen verpflichtet, wenn aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten (Vorlage einer Schulbescheinigung) ein materiell-rechtlich fehlerhafter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ergangen und mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist, obwohl es dem Kindergeldberechtigten möglich und zumutbar gewesen wäre, hiergegen rechtzeitig Einspruch einzulegen.

  2. Auch ein Erlass der Kindergeldrückforderung aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt wegen fehlender Erlassbedürftigkeit nicht in Betracht, wenn der Kindergeldberechtigte in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die wegen der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO derzeit eine Durchsetzung der in Frage stehenden Ansprüche ausschließen.

Fundstelle(n):
JAAAF-74228

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 07.04.2016 - 16 K 377/16 AO

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