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PiR Nr. 11 vom Seite 338

Neue aufsichtsrechtliche Definition von „default“

WP Dr. Jens Freiberg

I. Einführung

Für die (Folge-)Bewertung von bestimmten Finanzinstrumenten ist eine Risikovorsorge in Höhe des erwarteten Kreditverlusts ( expected credit loss ) vorgesehen. Erwartete Verluste, die auf einen künftig möglichen, sich aktuell (zum Bilanzstichtag) aber noch nicht notwendigerweise abzeichnenden Ausfall eines Schuldners zurückzuführen sind, werden vorweggenommen. In IFRS 9 wird keine Definition des „Ausfalls“ ( default) gegeben. Es obliegt damit dem bilanzierenden Unternehmen, eine einheitliche Definition festzulegen und stetig anzuwenden (IAS 8.10). Als widerlegbare Vermutung ist das Vorliegen eines default anzunehmen, wenn ein Finanzinstrument mehr als 90 Tage überfällig ( past due ) ist (IFRS 9.B5.5.37). Als Anhaltspunkt für eine unternehmensspezifische Auslegung eines default kann – für europäische Banken obligatorisch – auf die regulatorische Definition der European Banking Authority (EBA) zurückgegriffen werden. Als verantwortliche Aufsicht überarbeitet die EBA die Anforderungen an die Berechnung der regulatorischen Kapitalanforderungen ( regulatory capital ). Im Zuge der Überarbeitung wurde die aufsichtsrechtliche Definition eines Ausfalls überarbeitet. Die neuen Leitlinien sind innerha...

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