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NWB direkt Nr. 45 vom Seite 1127

Unterschiedlich hohe gewerbesteuerliche Hinzurechnungen verfassungskonform

Ralph Homuth

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAG-97907 Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen des § 8 Nr. 1 GewStG wirken sich in unterschiedlicher Höhe auf die Gewerbesteuer aus. Aufgrund der Finanzmittelneutralität werden Schuldzinsen zu 100 % berücksichtigt. In Mietaufwendungen soll nach Vorstellungen des Gesetzgebers ein fiktiver Zinsanteil von 20 % bei beweglichen und sogar von 50 % bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern enthalten sein.

Ausführlicher Beitrag s. .

Sachverhalt

[i]BFH, Urteil v. 14.6.2018 - III R 35/15 NWB GAAAG-92299 Im Urteilsfall betrieb die Klägerin und Revisionsklägerin Hotels; die Hotelgrund stücke wurden von ihr angemietet. Im Streitjahr erwirtschaftete sie einen Verlust von ca. 3,4 Mio. €. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Miet- und Pachtzinsen, Schuldzinsen und Lizenzgebühren führten allerdings dennoch zu einem Gewerbeertrag von über 2 Mio. €, so dass – trotz Verlust – Gewerbesteuer in erheblicher Höhe festgesetzt wurde. Zu der Frage, ob der Gesetzgeber mit diesen Ansätzen in der aktuell niedrigen Zinsphase nicht über das Ziel hinausschießt und ob diese Ansätze verfassungskonform sind, hat sich nun der BFH in seinem Urteil v.  - III R 35/15 NWB GAAAG-92299 geäußert.

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