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Unterschiedlich hohe gewerbesteuerliche Hinzurechnungen verfassungskonform
Anmerkung zum
[i]BFH, Urteil v. 14.6.2018 - III R 35/15 NWB GAAAG-92299 Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen des § 8 Nr. 1 GewStG wirken sich in unterschiedlicher Höhe auf die Gewerbesteuer aus. Aufgrund der Finanzneutralität werden Schuldzinsen zu 100 % berücksichtigt. In Mietaufwendungen soll nach Vorstellungen des Gesetzgebers ein fiktiver Zinsanteil von 20 % bei beweglichen und sogar von 50 % bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern enthalten sein. Zur Frage, ob der Gesetzgeber mit diesen Ansätzen in der aktuell niedrigen Zinsphase nicht über das Ziel hinausschießt und ob diese Ansätze verfassungskonform sind, hat sich nun der BFH in seinem Urteil v. geäußert.
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I. Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Sachverhalt
[i]Verfassungsrechtliche Bedenken gegen HinzurechnungenDie Klägerin und Revisionsklägerin betreibt Hotels; die Hotelgrundstücke gehören nicht ihr selbst, sondern sind angemietet. Ausgangsbasis im Streitjahr 2008 war gem. § 7 GewStG ein Verlust von ca. 3,4 Mio. €. Diverse gewerbesteuerliche Hinzurechnungen für Schuldzinsen, Lizenzgebühren, Mieten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere die Hotels) ergaben – nach Abzug des Freibetrags von 100.000 € – eine Summe der Hinzurechnungen von ca....