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NWB Nr. 43 vom Seite 3187

Anwartschaftszeit durch die Beschäftigung als studentische Hilfskraft?

Horst Marburger

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Um die Anwartschaftszeit zu erfüllen, muss ein Beschäftigter in der Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Gesetzlicher Rahmen:

[i]Anwartschaftszeit muss erfüllt seinIn einem Versicherungspflichtverhältnis stehen versicherungspflichtige, d. h. gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 24 Abs. 1 SGB III, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Eine Ausnahme macht u. a. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III: Versicherungsfrei sind danach ordentliche Studierende einer Hochschule, die während [i]Eilts, NWB 12/2017 S. 874der Dauer ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben. Ob dies der Fall ist, wird danach beurteilt, ob der Betroffene nach seinem Erscheinungsbild Student oder Arbeitnehmer ist und ob die Beschäftigung dem Studium nach Zweck und Dauer untergeordnet ist.

Sachverhalt:

[i]LSG Baden- Württemberg, Urteil v. 31.7.2018 - L 13 AL 2433/17 NWB ZAAAG-93953 Der Kläger war vom immatrikulierter Student an der Universität H. und in der Zeit vom mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 85 Stunden pro Monat beim Universitätsrechenzentrum (URZ) beschäftigt. Nach dem zweiten medizinischen Staatsexamen absolvierte er vom sein praktisches Jahr (P...

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