IFRS 2019
16. Aufl. 2018
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VII. Beteiligungen (IAS 28, IFRS 11 und 12)
1. Allgemeines
Für den Begriff einer Beteiligung gibt es keinen vergleichbaren Begriff nach IFRS. Grundsätzlich liegt ein Finanzinstrument vor, das entweder wie Wertpapiere gemäß IFRS 9 bewertet oder ab einem gewissen Grad an Einflussnahme nach der Equity-Methode bewertet oder vollkonsolidiert wird.
Kapitalanteile an anderen Unternehmen (Aktien, GmbH-Anteile oder Anteile an Personengesellschaften) sind grundsätzlich finanzielle Vermögenswerte nach IAS 32.11 (zu eigenen Aktien siehe S. 217). Für den Ausweis und die Bewertung gelten daher die umfangreichen Bestimmungen in IFRS 9, IAS 32 und IFRS 7 (siehe auch Kapitel VIII, S. 143 ff.).
IFRS 9 ist nicht anwendbar, sobald das beteiligte Unternehmen maßgeblichen Einfluss, Kontrolle oder gemeinsame Kontrolle auf das untergeordnete Unternehmen ausüben kann. In diesen Fällen liegt ein assoziiertes Unternehmen (IAS 28), ein Joint Venture bzw. gemeinschaftliche Tätigkeiten (IFRS 11) oder ein Tochterunternehmen (IFRS 10) vor, die nach den einschlägigen Standards zu bewerten oder zu konsolidieren sind.
In allen Fällen außer der Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen gemäß IFRS 10 scheint die Beteiligung als Vermögenswert im Abschluss auf und wird nach der Equity-Methode bewertet....