Zahlungen im Rahmen eines Förderprogramms einer Einkaufsgenossenschaft zur Schaffung zusätzlicher Verkaufsflächen bei ihren
Mitgliedern als nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse oder als Bestandteil eines umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Leistungsaustauschs
Leitsatz
1. Gewährt eine Einkaufsgenossenschaft, die ihren Mitgliedern die gemeinsame Beschaffung größerer Warenmengen ermöglicht,
um günstige Einkaufspreise zu erhalten, und weitere Aufgaben für ihre Mitglieder wie z. B. die Zentralregulierung gegenüber
Herstellern übernimmt, ihren Mitgliedern Zuschüsse zur Schaffung zusätzlicher Verkaufsflächen, die u. a. ausschließlich für
die Ausstellung von der Einkaufsgenossenschaft bezogener Waren oder solcher Waren genutzt werden dürfen, an deren Verkauf
die Einkaufsgenossenschaft als Zentralreguliererin wirtschaftlich beteiligt ist, und erfolgt die Zuschussgewährung deswegen,
weil die Genossenschaft sich bei Schaffung von zusätzlichen Verkaufsflächen ihrer Mitgliedes eine Steigerung ihres bei dem
Mitglied erzielten Umsatzes als Großhändlerin und/oder als Zentralreguliererin erhofft, so liegen insoweit keine nicht umsatzsteuerbaren
echten Zuschüsse vor.
2. Bei den „Zuschüssen” der Genossenschaft handelt es sich um Entgelt für umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistungen des
jeweiligen Mitglieds, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen und der Nutzung der Verkaufsfläche durch
das Mitglied besteht und die Genossenschaft als identifizierbare Leistungsempfängerin einen konkreten Vorteil erhält, der
zu einem Verbrauch i. S. d. gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1913 Nr. 22 PAAAG-96343
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