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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 6 K 1056/16 EFG 2020 S. 612 Nr. 8

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Leistungsaustausch bei Ankauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch eine Genossenschaft und Weiterverkauf bei Abrechnung gegenüber den Erzeugern durch Gutschrift unter Vornahme eines Abschlags auf den Verkaufspreis

Leitsatz

Kauft eine Genossenschaft landwirtschaftliche Erzeugnisse von ihren Mitgliedern an und verkauft sie an den Handel weiter, so liegt in der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dann keine steuerbare entgeltliche Leistung gegenüber den Mitgliedern vor, wenn sie ihnen gegenüber durch Gutschrift abrechnet und dabei auf den von ihr erzielten Verkaufspreis einen - als Marktgebühr bezeichneten - Abschlag vornimmt, der der Deckung der ihr durch die Vermarktung entstehenden Kosten dient. Es wird vielmehr für die Waren nur eine reduzierte Vergütung gezahlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 612 Nr. 8
KÖSDI 2020 S. 21726 Nr. 5
RAAAH-45058

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 12.12.2019 - 6 K 1056/16

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