Online-Nachricht - Mittwoch, 19.09.2018

Umsatzsteuer | Subunternehmerleistungen bei ambulanter Eingliederungshilfe (BFH)

Leistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe, die eine selbständig tätige Psychologische Beraterin als "sonstige qualifizierte Person" gegenüber zugelassenen Anbietern für hilfsbedürftige Personen erbringt, waren im Jahr 2010 nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k (jetzt: Buchst. l) UStG steuerfrei, wenn diese Leistungen aufgrund eines Hilfeplans vom Träger der Sozialhilfe bewilligt und mittelbar vergütet wurden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG a.F. sind die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen steuerfrei, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

Sachverhalt: Im Streitjahr war die Klägerin selbständig als Subunternehmerin in der ambulanten Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII tätig. Hierbei betreute sie volljährige Klienten mit einer Behinderung im Sinne des SGB IX im Alltag. Die Klägerin schloss dazu mit einem ggü. dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) abrechnungsberechtigten Leistungserbringer einen Vertrag über eine freie Mitarbeit in Form eines Dienstvertrages. Der LVR rechnete sodann mit dem Anbieter ab und erstattete diesem das vereinbarte Leistungsentgelt. Andererseits erteilte die Klägerin als Subunternehmerin gegenüber dem Anbieter als Hauptunternehmer Rechnungen, in denen sie unter Benennung des Klienten, des Zeitaufwandes und des vereinbarten Stundensatzes fakturierte. Die Klägerin stellte keine Umsatzsteuer in Rechnung, weil sie ihre Tätigkeit als heilberufliche Tätigkeit klassifizierte. Das FA dagegen setzte Umsatzsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 18.10.2016).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG 2009 ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine Vergütung durch den "Träger der Sozialhilfe" nicht nur im Falle einer unmittelbaren, sondern auch bei einer nur mittelbaren (durchgeleiteten) Kostentragung vorliegt. Entgegen der vom FA vertretenen Ansicht fehlt es hinsichtlich gemeinwohlorientierter Leistungen eines Subunternehmers bei nur mittelbarer Kostentragung nicht an einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger.

  • Das bedeutet nicht, dass jede nur mittelbare Kostentragung ausreicht, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu erfüllen. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG 2009 muss es sich um Leistungen handeln, die "vergütet worden sind".

  • Dies setzt zumindest voraus, dass der zuständige Träger (hier: der Sozialhilfe) die an einen anderen Unternehmer im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen kennt und die Kosten hierfür, wenn auch mittelbar, tragen will.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-94766