Online-Nachricht - Dienstag, 18.10.2016

Umsatzsteuer | Steuerpflicht bei Betreuung geistig Behinderter (FG)

Umsätze einer Subunternehmerin im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe und Betreuung von geistig behinderten Menschen sind gem. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG steuerfrei (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG i.d.F. von 2009 sind die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen steuerfrei, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

Sachverhalt: Im Streitjahr war die Klägerin selbständig als Subunternehmerin in der ambulanten Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII tätig. Hierbei betreute sie volljährige Klienten mit einer Behinderung im Sinne des SGB IX im Alltag. Die Klägerin schloss dazu mit einem ggü. dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) abrechnungsberechtigten Leistungserbringer einen Vertrag über eine freie Mitarbeit in Form eines Dienstvertrages. Der LVR rechnete sodann mit dem Anbieter ab und erstattete diesem das vereinbarte Leistungsentgelt. Andererseits erteilte die Klägerin als Subunternehmerin gegenüber dem Anbieter als Hauptunternehmer Rechnungen, in denen sie unter Benennung des Klienten, des Zeitaufwandes und des vereinbarten Stundensatzes fakturierte. Die Klägerin stellte keine Umsatzsteuer in Rechnung, weil sie ihre Tätigkeit als heilberufliche Tätigkeit klassifizierte. Das FA setzte jedoch Umsatzsteuer fest.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Das FA hat die von der Klägerin als Subunternehmer erbrachten Leistungen zu Unrecht als steuerpflichtige Umsätze eingeordnet. Die Umsätze sind gem. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG (i.d.F. des JStG 2009) steuerfrei.

  • Entgegen der Auffassung des FA steht der Gewährung der Steuerbefreiung nicht entgegen, dass die Leistungen der Klägerin nicht unmittelbar gegenüber dem LVR als Sozialhilfeträger abrechnet und von diesem vergütet worden sind, sondern die Abrechnung über die Vertragspartner der Klägerin erfolgte und damit die Leistungen der Klägerin lediglich mittelbar vom LVR vergütet worden sind.

  • Die verbleibenden Umsätze der Klägerin (für Coaching-Leistungen) unterfallen der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 20/16 anhängig.

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Köln verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-84012