Online-Nachricht - Donnerstag, 13.09.2018

Gewerbesteuer | Ankauf von Hotelkontingenten (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat bei der Frage, ob der Ankauf von Hotelzimmerkontingenten durch Reiseveranstalter der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt, auf das beim BFH anhängige Verfahren verwiesen (BT-Drucks. 19/4136).

Hintergrund: Im Zuge des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) aus dem Jahr 2008 erfolgte eine Absenkung des Körperschaftsteuersatzes und der Gewerbesteuermesszahl. Gleichzeitig wurden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen ausgeweitet. Vor der Reform unterlag der Ankauf von Hotelkontingenten durch Reiseveranstalter nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Ein Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder aus dem Jahr 2012 regelt jedoch, dass diese nach § 8 Nummer 1 e GewStG nunmehr auch hinzurechnungspflichtig seien, sofern die Anmietungen „der originären unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen seien“. Das FG Münster erklärte die Erfassung von Hotelanmietungen durch Reiseveranstalter als gewerbesteuerliche Hinzurechnung ebenfalls für zulässig (; Revision anhängig).

Die Bundesregierung führte hierzu weiter aus:

  • Zur Klärung der Rechtsfrage, ob der Ankauf von Hotelkontingente durch Reiseveranstalter den Tatbestand des § 8 Nummer 1 e GewStG erfüllt, ist beim BFH unter dem Az. III R 22/16 ein Revisionsverfahren anhängig.

  • Aus Sicht der Finanzverwaltung bestehen in Bezug auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen keine rechtlichen Unsicherheiten. Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass Mietaufwendungen des Unternehmers für die Anmietung von Unterkünften, die unmittelbar der originären Tätigkeit zuzuordnen sind, auch bei Reisedienstleistungen hinzuzurechnen sind, wurde amtlich durch die gleich lautenden Ländererlasse v. (BStBl. 2012 Teil I S. 654) veröffentlicht.

  • Die obersten Finanzbehörden der Länder haben unter Beteiligung des BMF zudem bereits im Jahr 2013 Nachfragen der Reisebranche zum Anlass erneuter Erörterungen genommen. Hierbei wurden die in den gleich lautenden Ländererlassen enthaltenen Auffassungen bestätigt und branchenspezifische Konkretisierungen des Hinzurechnungsumfangs (Hinzurechnung nur der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Überlassung stehenden Leistungen, keine Hinzurechnung hinsichtlich Concierge-Dienste, Animation etc.) vorgenommen. Die Ergebnisse wurden der Branche bekanntgegeben und haben zudem auch Eingang in allgemein zugängliche Verwaltungsanweisungen der Länder gefunden (vgl. Vfg. – 2013/0023 – St 161 und Vfg. – 169 – St 251).

  • Die gleichlautenden Ländererlasse aus dem Jahr 2012 ergingen im Einvernehmen mit dem BMF. Sie stützen sich auf den Wortlaut des Gesetzes, der insbesondere keine branchenspezifischen Ausnahmen vorsieht. Der Fall der Hotelanmietung durch Reiseveranstalter ist nach Auffassung des BMF von den Ausführungen in der Gesetzesbegründung des UntStRefG nicht erfasst. Sie betreffen unter anderem Fälle der kurzfristigen Hotelnutzung anlässlich von Geschäftsreisen. Es handelt sich insoweit um eine Vereinfachungsregel.

Quelle: BT-Drucks. 19/4136, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Ls)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-94229