Online-Nachricht - Dienstag, 03.05.2016

Gewerbesteuer | Hinzurechnung für Reiseunternehmen (FG)

Das FG Münster hat am die Entscheidungsgründe des Zwischenurteils vom veröffentlicht. Der Senat hatte dem Grunde nach entschieden, in welchem Umfang Aufwendungen von Reiseveranstaltern für die Anmietung von Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG 2002 führen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin organisierte Sportreisen in Form von Pauschalreisen und schloss zu diesem Zweck mit anderen Leistungsträgern vor Ort Verträge über typische Reiseleistungen, insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpflegungen und Aktivitäten ab. Daneben betrieb die Klägerin selbst zwei Hotels, jeweils in einer ausländischen Stadt.

Das FG Münster führt folgende Entscheidungsgründe aus:

  • Wie sich auch aus § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG 2002 ergibt, soll der Teil des Gewerbeertrags, der durch eine ausländische Betriebsstätte des Gewerbebetriebs erzielt wird, aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden.

  • Demnach sind die Einnahmen und Aufwendungen im Zusammenhang mit den zwei Hotels aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, da sie jeweils eine ausländische Betriebsstätte darstellten.

  • Beide Hotels befanden sich für einen ausreichend langen Zeitraum in der vertraglich vereinbarten Verfügungsmacht der Klägerin. Es handelte sich daher um von der Klägerin selbst unterhaltene feste Geschäftseinrichtungen.

  • Im Bereich der Schiffscharter entspricht es der Auffassung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, dass jedenfalls dann kein Mietvertrag, sondern ein Vertragsverhältnis eigener Art vorliegt, wenn der konkrete Vertrag wesentliche, einem Mietvertrag fremde Elemente enthält.

  • Die streitgegenständlichen Schiffscharterverträge enthalten wesentliche Elemente, die ihrer Qualifikation als Mietverträge entgegenstehen. Entsprechend unterliegen die Aufwendungen nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG 2002 der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

  • Die Beteiligten gehen hinsichtlich der vorgenannten Reisevorleistung davon aus, dass diese der inländischen Betriebsstätte der Klägerin zuzuordnen sind und damit dem Grunde nach bei der Berücksichtigung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen sind, weil insoweit keine ausländischen Betriebsstätten der Klägerin vorliegen.

  • Zu den auf den Sachkonten 3870 und 3910 erfassten Aufwendungen bleibt im vorliegenden Zwischenurteil offen, ob es sich bei den entsprechenden Objekten um ausländische Betriebsstätten handelt.

Hinweis:

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. (Lu)

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-72664