BFH Beschluss v. - IX B 209/02

Vorschrift des § 233a Abs. 2 Satz 3 AO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; keine grundsätzliche Bedeutung bei einer Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft

Gesetze: AO § 233a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

1. Die Vorschrift des § 233a der Abgabenordnung (AO 1977; insbesondere deren Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz: ”spätestens vier Jahre nach seinem Beginn”) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies haben bereits die Finanzgerichte Nürnberg und Bremen (in Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 386 und 1993, 361) ausdrücklich entschieden; ebenso hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 233a AO 1977 —wenn auch unter einem anderen Aspekt— befasst und sie in seinem Urteil vom X R 86/94 (BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53) bejaht. Dies gilt gleichermaßen für die vom Kläger monierte zeitliche Begrenzung der Zinslaufzeit für Steuernachforderungen und -erstattungen auf vier Jahre, so dass der Zinsvorteil des Steuergläubigers und der des Steuerschuldners insoweit voneinander abweichen (vgl. , BFH/NV 2001, 746). Darüber hinaus hat sich der Kläger mit der differenzierenden Argumentation im angegriffenen finanzgerichtlichen Urteil wie auch mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht auseinander gesetzt. Die zeitliche Befristung auf vier Jahre ist zwar durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 abgeschafft worden; der Gesetzgeber hat mit Art. 97 § 15 Abs. 5, 9 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung eine Übergangsregelung geschaffen, die jedoch nach den Ausführungen im finanzgerichtlichen Urteil im Streitfall nicht zur Anwendung kommt.

Im Übrigen betrifft die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, ihr kommt daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186; vom III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1147
BFH/NV 2003 S. 1147 Nr. 9
HAAAA-71455