BFH Beschluss v. - IV B 5/00

Gründe

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt haben. Obwohl sich das angefochtene Urteil darauf bezieht, dass bereits die Finanzgerichte (FG) Nürnberg und Bremen (, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1992, 386, und 292150K 2, EFG 1993, 361) ausdrücklich entschieden haben, dass § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) verfassungsgemäß sei, setzt sich die Beschwerde mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander. Sie bringt auch nicht vor, dass in der Literatur gegen diese Rechtsprechung etwa beachtliche Argumente vorgetragen worden seien. Sie geht schließlich auch nicht darauf ein, dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 233a AO 1977 —wenn auch nicht unter genau den gleichen Gesichtspunkten wie sie nun die Kläger vorbringen— befasst und sie bejaht hat (s. insbesondere das Urteil vom X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, Nr. 2 b, bb und ee).

Soweit die Kläger im Übrigen meinen, der Steuergläubiger dürfe durch die Zahlung der Steuern nur den gleichen Vorteil ziehen wie der Steuerpflichtige, verkennen sie, dass es nach dem Sinn und Zweck der Regelung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53) nicht darauf ankommt, welchen Zinsnachteil der Steuerpflichtige u.U. erleidet und inwieweit Zinsvorteil des Steuergläubigers und Zinsnachteil des Steuerpflichtigen voneinander abweichen. Das von den Klägern ins Feld geführte Übermaßverbot und das Äquivalenzprinzip sind auch deshalb nicht berührt, weil § 233a AO 1977 die Verzinsung sowohl der Steuernachzahlungen —wie hier— als auch der Steuererstattungen vorsieht. Zudem ist der Steuerpflichtige nicht daran gehindert, seine Steuererklärungen so rechtzeitig abzugeben, dass es nicht zur Festsetzung von Nachforderungszinsen kommt. Die sog. Vollverzinsung ist somit auch ein Instrument, um —über die zeitnahe Anpassung von Vorauszahlungen hinaus— zu erreichen, dass die Abschlusszahlungen möglichst nahe zum Besteuerungszeitraum geleistet werden.

Im Übrigen konnte der Gesetzgeber den Zinssatz im Interesse der einfachen Handhabung mit 6 v.H. p.a. annehmen, ohne etwa gegen das Willkürverbot zu verstoßen (BFH-Urteil in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, Nr. 2 b, bb).

Inwieweit das Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte, ist nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 746 Nr. 6
TAAAA-67035