BFH Beschluss v. - IX B 139/02

Fristsetzung nach § 364b AO; Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; unzureichende Sachaufklärung wegen Übergehens von Beweisanträgen als Verfahrensmangels; Verlust des Rügerechts

Gesetze: AO § 364b; FGO § 115 Abs. 2

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. In der Beschwerdeschrift vom wird ein konkreter Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Abgesehen davon, dass weder die pauschale Verweisung auf früheres Vorbringen im Klageverfahren (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom III B 1/88, BFH/NV 1990, 105; vom XI B 60/97, BFH/NV 1998, 1491), noch die Ausführungen im bezogenen Klageverfahren den Darlegungsanforderungen genügen, sind Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, nicht aber —wie hier die gerügte Fristsetzung nach § 364b der Abgabenordnung (AO 1977) im Einspruchsverfahren— solche des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—; vgl. BFH-Beschlüsse vom VI B 76/01, BFH/NV 2001, 1591; vom VI B 67/01, BFH/NV 2002, 525).

2. Auch mit Schriftsatz vom haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Denn zum einen ist die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Fristsetzung nach § 364b AO 1977 ein gesonderter Verwaltungsakt ist oder nicht, vom FG ”mit der herrschenden Meinung” im Sinne der Kläger beantwortet worden; insoweit ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht gegeben. Zum anderen ist die Rechtsfrage, ob das Rechtsschutzinteresse bei Anfechtung eines solchen Verwaltungsaktes wegen dessen Inzidenter-Prüfung im anhängigen Klageverfahren verloren geht, —abgesehen von der nach ständiger Rechtssprechung (z.B. , BFH/NV 2002, 366) erforderlichen, aber hier fehlenden Auseinandersetzung mit den dazu vertretenen Auffassungen (vgl. z.B. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 364b AO Rz. 68-70; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl. 2000, § 364b Rz. 13-15; vgl. a. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 76 Rz. 45, jeweils m.w.N.)— durch die BFH-Rechtsprechung mit Urteil vom IV R 23/98 (BFHE 189, 3, BStBl II 1999, 664, 666, unter 4.) geklärt; in diesem Sinn hat auch das FG entschieden. Warum gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll, ist nicht dargetan.

Mit den gerügten Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung rechtlichen Gehörs und der unzureichenden Sachaufklärung wegen Übergehens von Beweisanträgen (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom X B 34/02, BFH/NV 2003, 76) können die Kläger nicht mehr gehört werden. Bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom V B 132/00, BFH/NV 2002, 531). Die rechtskundig vertretenen Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nach Erörterung der Streitsache und Stellung eines Klagantrags rügelos zur Sache eingelassen und damit ihr Rügerecht verloren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1436
BFH/NV 2003 S. 1436 Nr. 11
ZAAAA-71410