BFH Beschluss v. - IX B 9/04

Darlegungserfordernisse für die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und von Verfahrensfehlern

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). So ist bereits nicht ersichtlich, welche für bedeutsam gehaltene und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage(n) der Kläger aufwerfen wollte. Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den zu den angesprochenen Themen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen. Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf Verstöße gegen das Grundgesetz gestützt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035; vom IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192).

2. Auch die geltend gemachten (vermeintlichen) Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht hinreichend dargetan. Die schlüssige Gehörsrüge erfordert u.a. eine substantiierte Darlegung, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. , BFH/NV 2004, 512). Soweit der Kläger Verstöße gegen §§ 76, 96 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten rügt, wäre es erforderlich gewesen, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen aus den Akten sich ergebende wesentliche Tatumstände zu benennen, die das Finanzgericht (FG) nicht berücksichtigt hat, um darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Umstände beruhen kann. Beides ist nicht geschehen.

Im Übrigen sind Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, nicht aber —wie u.a. gerügt— solche des Beklagten und Beschwerdegegners —Finanzamt— (vgl. , BFH/NV 2003, 1436, m.w.N.).

3. Die Ausführungen des Klägers, auch soweit ein Verstoß gegen Denkgesetze gerügt wird (vgl. dazu , BFH/NV 2002, 1331), erschöpfen sich vielmehr in der Rüge der Nichtberücksichtigung von Tatumständen und der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. , BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

Fundstelle(n):
HAAAB-24342